Umsatzsteuer-Philosophie – Teil 6

Die Umsatzsteuer bestimmt unser Wirtschaftsleben. Kaum ein Vorgang, der nicht irgendwie umsatzsteuerlich gewürdigt werden müsste. Umso seltsamer ist es, dass es kaum Rechtssicherheit in diesem Bereich gibt. Nehmen wir einmal die unsägliche temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze für ein halbes Jahr. Viele Unternehmer mussten selbst bei hohen Beträgen mitunter in wenigen Tagen entscheiden, welcher Umsatzsteuersatz maßgebend war. Für verbindliche Auskünfte oder Zolltarifauskünfte war keine Zeit, wenn diese denn überhaupt erteilt worden wären.

Was also geschieht? Es musste eine Entscheidung her. Dabei ging es zuallermeist nicht um steuerliche Gestaltungen. Nein, es sollte einfach nur die „richtige“ Entscheidung sein.

Wann aber erfahren wir, ob die Entscheidung richtig war? Und von wem?  Der Geschehensablauf ist zuweilen der Folgende:

  • Der Unternehmer trifft die Entscheidung.
  • Zwei, drei oder vier Jahre später sagt ihm ein Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfer, seines/ihres Zeichens ein Fachmann oder eine Fachfrau auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts, wie es richtig gewesen wäre.
  • Hiergegen wird Klage erhoben. Die Finanzrichter, ihres Zeichens alles Juristen mit Prädikatsexamen, widersprechen dem Prüfer.
  • Nun kommt die Revision. Die BFH-Richter, auch wieder alles Juristen mit Prädikatsexamen, widersprechen den Finanzrichtern, wollen oder können aber nicht selbst entscheiden und legen die Sache dem EuGH vor.
  • Die EuGH-Richter wiederum, auch alles Top-Juristen, finden einen ganz anderen „Hebel“ und verwerfen die deutsche Haltung insgesamt.
  • Und nach 12 oder 15 Jahren erfährt der „kleine“ Unternehmer, wie er es hätte richtig machen müssen, hat aber keine Gelegenheit mehr, seine Rechnung zu berichtigten.

Rund 15 hochrangige Vertreter des Umsatzsteuerrechts waren sich uneinig, doch dem Unternehmer wird nach vielen, vielen Jahren vorgehalten, er hätte damals falsch gehandelt.

Das kann und darf so nicht weitergehen. Ich plädiere daher für eine Auskunftsstelle bei der Finanzverwaltung, die Anfragen zur Umsatzsteuer sofort und verbindlich beantwortet. Zumindest wenn ohnehin alle Vertreter der Wertschöpfungskette vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfte die sofortige Auskunftserteilung kein Problem darstellen.


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