Umsatzsteuersatz fürs Feiern und Flirten

Ausweislich § 12 Abs. 2 Nummer 7a UStG unterliegen Eintrittsgelder für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz. Das Sächsische FG ist jedoch der Meinung, dass Musikmachen alleine nicht reicht um den ermäßigten Steuersatz zu erreichen. 

Mit Urteil vom 6.6.2016 (Az: 5 K 1811/12) entschied das Sächsische FG, dass Eintrittsgelder für Veranstaltungen, bei denen in mehreren Räumen durch bekannte DJs Musik unterschiedlicher Stilrichtungen dargeboten wird, nicht als den Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der ermäßigte Steuersatz soll selbst dann nicht gelten, wenn die bekannten DJs bestehende Musikstücke mittels Plattentellern, Mischpult und CD Player mischen und/oder unterlegen, sodass dadurch neue Musik kreiert und somit der eigentliche Konzertbegriff der Gesetzesvorschrift erfüllt wird.

Warum dies dennoch keine einem Konzert vergleichbare Darbietung ist? Den Richtern ist aufgefallen, dass es auf entsprechenden Veranstaltungen halt nicht nur Musik gibt. Daher sind sie der Meinung, dass nach dem Gesamtbild der Umstände bei den Veranstaltungen die Konzerte der DJs nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Vielmehr gibt es noch das „gemeinsame Feiern, Party machen, geselliges Beisammensein, Trinken, Tanzen, Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte, das Sich-Vergnügen musikalisch Gleichgesinnter und ähnliche Disco- und Tanzparty typische Elemente“. All dies steht für die Partymäuse im fünften Senat des Sächsischen Finanzgerichts im Vordergrund oder ist zu mindestens gleichwertig mit der Musikaufführung und dem Musikerlebnis, weshalb der ermäßigte Steuersatz leider nicht greifen kann.

Natürlich gehört dies auch alles dazu, aber ohne den Auftritt der bekannten DJs und deren Musikkreationen würde sicher keiner zum Flirten, Feiern oder Tanzen dort hinkommen. Selbst bei den Salzburger Festspielen geht es neben der klassischen Musik sicherlich auch um das Sehen und Gesehen werden. Vermutlich werden ganz Unangepasste selbst dort soziale Kontakte unterhalten oder sogar versuchen diese anzubahnen. Alles inklusive des „Sich-Vergnügens musikalisch Gleichgesinnter“ und natürlich des „geselligen Beisammenseins“ und dem Alkohol. Deutlich unterschiedlich wird allenfalls die Art des Alkohols sein, weil in Salzburg wohl das Glas Wein und nicht die Alkopops etc. dominieren werden. Auch wenn dies eher irrelevant sein dürfte, bleibt die Frage der Abgrenzung.

Erfreulicherweise liefern die Richter direkt Hinweise mit, wie denen in der Praxis Konzerte bzw. den Konzerten vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler von nicht ermäßigt zu besteuernden Partygelagen abgegrenzt werden sollen. Dazu heißt es: „Zur Ermittlung des eigentlichen Zwecks einer Konzertveranstaltung können verschiedene Kriterien zur Ermittlung der Verkehrsanschauung herangezogen werden, z.B., ob die Werbung oder Berichterstattung den Konzertcharakter der Veranstaltung oder den Tanz- oder Partycharakter in den Vordergrund stellt. Für die Annahme einer Tanz- oder Partyveranstaltung kann es sprechen, wenn mit Bildern unbekannter Personen in animierender Bekleidung geworben und im Textteil der Partycharakter in den Vordergrund gestellt wird, wenn die Veranstaltung regelmäßig (wöchentlich/monatlich) stattfindet, die Eintrittspreise relativ niedrig sind und es dem Veranstalter mehr auf Gastronomieumsätze ankommt.“

Fraglich bleibt dann nur noch, wer konkret prüft, ob die infrage stehende Veranstaltung dem „Anbahnen und Unterhalten sozialer Kontakte dient“ und ob dafür auch noch mit unbekannten „Personen in animieren der Bekleidung“ geworben wird.

Weitere Informationen:

Sächsisches FG v. 06.06.2016 – 5 K 1811/12

 

Ein Kommentar zu “Umsatzsteuersatz fürs Feiern und Flirten

  1. Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.09.2016 (5 K 5089/14, EFG 2017 S. 256 Nr. 3, Rev. unter BFH V R 17/17) wie folgt entschieden:

    „Sog. Clubnächte, bei denen in einem Techno-Club in mehreren Räumlichkeiten mehrere dem Publikum vorab durch ein Programm im Internet „Running-Order”) namentlich und inhaltlich mit Auftrittszeit angekündigte DJ’s unter Begleitung durch eine von Lichtkünstlern erstellte Lichtshow sehr laute Techno- bzw. House-Musik abspielen, diese u. a. mithilfe eines Mischpults und anderen technischen Hilfsmitteln wie Computern, Filtern, Effektgeräten, Controllern und Synthesizern verändern und dabei jeweils neue Klangfolgen und Musikstücke von künstlerischem Charakter schaffen, können auch dann als „Konzerte” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn es keinen Kartenvorverkauf gibt, der Zugang zur Veranstaltung im Belieben von Türstehern steht, die Gäste tanzen und eine ständige Fluktuation der Gäste gegeben ist (vgl. Rspr. zum Begriff des „Konzerts”).“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

+ 57 = 62