Unionsantrag im Wirtschaftsausschuss gescheitert – Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen wird nicht verlängert

Am 9.10.2024 ist ein Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist bei den Corona-Wirtschaftshilfen im BT-Wirtschaftsausschuss gescheitert (BT-Drs. 20/10615). Es bleibt damit dabei, dass das digitale BMWK-Abrechnungsportal am 15.10.2024 geschlossen wird.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Nach den Förderbedingungen endete die Abrechnungsfrist am 30.9.2024. Allerdings hatet das BMWK in einer Mitteilung an den DStV aber nochmals „technische Übergangsfristen“ bis 15.10.2024 eingeräumt – bis dahin bleibt das Schlussabrechnungsportal geöffnet. Ich habe dazu unlängst im Blog berichtet (link).

Unionsantrag zur Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist scheitert

Es war gewissermaßen der „letzte Strohhalm“ für alle Empfänger von Corona-Wirtschaftshilfen und deren steuerliche Berater (sog. prüfende Dritte), die innerhalb der Frist bis 30.9.2024 über ihre erhaltenen Subventionen im Rahmen von Corona noch nicht abgerechnet haben. Am 9.10.2024 ist die Unionsfraktion allerdings im Wirtschaftsausschuss mit einem Antrag zur Verlängerung der Abrechnungsfrist für die Corona-Wirtschaftshilfen gescheitert.

In ihrem Antrag forderte die Union die Bundesregierung auf, die Abgabefrist für Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 31.12. 2024 („ggf. über eine quotale Regelung“) zu verlängern, „die Prüfung der Schlussabrechnungen sowohl bei der Auswahl der Stichproben als auch bei der Durchführung risikoorientiert vorzunehmen“ und „Unternehmen sowie prüfenden Dritten bei Rückfragen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen einzuräumen“. Daraus wird nun nichts: Nachdem der Antrag der Union vom 12.3.2024 jetzt am 9.10.2024 im Wirtschaftsausschuss gescheitert ist, wird sich der Bundestag damit erst gar nicht mehr befassen.

Was bedeutet das für offene Abrechnungsverfahren?

Rechtlich endete die Schlussabrechnungsfrist am 30.9.2024. Nach der Vereinbarung zwischen BMWK und DStV ist das digitale Abrechnungsportal für prüfende Dritte aber noch bis 15.10.2024, 24.00 Uhr geöffnet. Bis zum 15.10.2024 („technische Übergangsfrist“) eingereichte Schlussabrechnungen werden von den Bewilligungsstellen also akzeptiert und bis zu einem Abrechnungsbescheid bearbeitet. 

In allen Fällen, in denen auch bis zum 15.10.2024 keine digitale Schlussabrechnung eingereicht wurde, werden direkt im Anschluss entsprechende Anhörungsverfahren beginnen, die bis 30.11.2024 abgeschlossen sein sollen. Danach werden Abrechnungsbescheide erteilt, die gff zu einer Nachzahlung/Erstattung von (weiterer) Corona-Wirtschaftshilfen oder aber zu einer Rückzahlung führen, wenn die tatsächliche Umsatzentwicklung im Betrachtungszeitraum besser war als zunächst befürchtet.

Wer überhaupt keine Schlussabrechnung eingereicht hat, wird nach den Förderbedingungen sämtlich erhaltenen Corona-Wirtschaftshilfen (zuzüglich Zinsen) zurückzahlen müssen, und zwar auch dann, wenn materiell eigentlich ein Anspruch auf Förderung bestand. Zwar kann ein entsprechender Rückforderungsbescheid (§ 35 S. 1 VwVfG) der Bewilligungsstelle vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 1. Tb. VwGO, gff. nach Landesrecht im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO). Erfolgsaussichten hat ein solcher Rechtsbehelf bei Versäumung der Schlussabrechnungsfrist aber nur dann, wenn zunächst die Fristversäumnis mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwunden werden kann (§ 32 VwVfG). War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach § 32 Abs.1 VwVfG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

Allerdings sind die formalen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung im Verwaltungsverfahren sehr hoch und unterliegen einer kurzen Antragsfrist (§ 32 Abs.2 VwVfG). Hat der Begünstigte seinerseits seinem steuerlichen Berater oder Rechtsanwalt alle erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen rechtzeitig zugeleitet, die zu einer fristgerechten Schlussabrechnung hätten führen müssen, kommt bei einer verschuldeten Fristversäumnis durch den prüfenden Dritten gff ein Regress des Subventionsempfängers gegen den prüfenden Dritten in Betracht.

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