Unterlassene Eintragungen in der Anlage KAP zu Kapitalverlusten – vielleicht ist der BFH milde

Kürzlich habe ich in dem Blog-Beitrag „Verluste aus Aktiengeschäften: Unterlassene Eintragungen in der Anlage KAP unverzeihlich?“ ein Urteil des FG Düsseldorf vorgestellt. Es ging darum, dass ein Anleger für seine Verluste aus Aktiengeschäften eine Verlustbescheinigung bei seiner Bank beantragt, die Verluste aber in seiner Steuererklärung dennoch nicht eingetragen hatte. Letztlich waren die Verluste dauerhaft verloren, zumal der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Das FG hat die Revision nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechtskräftig (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F).

Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das FG Köln ähnlich entschieden. Es ging zwar nicht um Verluste aus der Veräußerung von Aktien, sondern um andere Kapitalverluste, doch auch die Kölner Richter sind der Meinung: Wer die Verluste trotz Verlustbescheinigung seiner Bank nicht in der Steuererklärung eingetragen hat, hat grob fahrlässig gehandelt. Es wurde aber zwischenzeitlich die Revision zugelassen, die offenbar per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde (FG Köln, Urteil vom 21.2.2025, 11 K 1676/22; Az. des BFH: VIII R 4/26).

Kurz zum Urteil des FG Köln:

Der Kläger erhielt von seiner Bank eine „Jahressteuerbescheinigung für das Jahr 2020”. Darin wurden „nicht ausgeglichene Verluste ohne die Verluste aus der Veräußerung von Aktien“ ausgewiesen. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 übernahm der Kläger die Verluste jedoch nicht. Erst später erkannte er seinen Fehler, doch da war der Steuerbescheid schon bestandskräftig. Finanzamt und FG lehnten eine Änderung ab.

Der Kläger habe die in Zeile 12 der Anlage KAP ausdrücklich gestellte Frage nach nicht ausgeglichenen Verlusten gänzlich unbeantwortet gelassen. Hieraus ergäbe sich ein grobes Verschulden des Klägers. Dies gelte auch dann, wenn ein Steuerberater die Erklärung erstellt hat. Denn der Sorgfaltspflicht, die in den Erklärungsformularen aufgeworfenen Fragen zu beantworten, könne der Steuerpflichtige sich nicht dadurch entziehen, dass er das Ausfüllen des Formulars einem anderen überträgt. Ein entschuldbarer Fehler, der eventuell eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ermöglichen könnte, liege jedenfalls nicht vor.

Denkanstoß:

Ich hatte bereits im oben erwähnten Blog-Beitrag darauf hingewiesen, dass die amtliche Anleitung zur Anlage KAP 2020 falsch war. Hinzu kommt, dass zumindest bei den Themen „Uneinbringlichkeit von Forderungen“ und „Verluste aus der Ausbuchung von Aktien“ selbst Steuerexperten den Überblick verlieren konnten. Wenn nun also selbst die Finanzverwaltung falsch liegt, sollte man einem Anleger doch nicht vorhalten, er habe grob fahrlässig gehandelt. Ich gebe zu, dass die Abfrage in der Anlage KAP zwar eindeutig war, doch was sich steuerlich dahinter verbirgt, war es ganz und gar nicht.

Insofern hoffe ich auf ein mildes Urteil des BFH.

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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