Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro – so lautet § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG.
Begünstigt sind nur reine Arbeitskosten sowie gegebenenfalls in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten. In diesem Zusammenhang muss der BFH alsbald folgende Fragen beantworten: Ist der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten auf der Rechnung eine gesetzliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35 EStG? Besteht eine Schätzungsbefugnis durch den Rechnungsempfänger für in der Rechnung nicht aufgeteilte Handwerkerleistungen? Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet VIII R 11/26. Die Vorinstanz, das Thüringer FG, hat eine Schätzung nicht zugelassen (Urteil vom 28.1.2026, 3 K 328/25).
Kurz zum Hintergrund: Schätzungen von Handwerkerleistungen
Wer Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen will, sorgt üblicherweise dafür, dass der Handwerker in der Rechnung den Lohnanteil gesondert ausweist. Doch manchmal wird dieser Ausweis vergessen. Die Finanzverwaltung will dann keinen Abzug nach § 35a Abs. 3 EStG zulassen. Der Anteil der Arbeitskosten müsse grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen sei nicht zulässig. Lediglich bei Wartungsverträgen sei es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Rz. 40).
Der BFH hingegen hat in einem älteren Urteil einen Schätzanteil der Arbeitskosten anerkannt. Vielleicht sollte man besser sagen, er hat ihn nicht beanstandet (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12). Und auch das FG Sachsen hat einen Arbeitskostenanteil geschätzt und steuermindernd anerkannt. Das Urteil ist zwar aus anderen Gründen aufgehoben worden, doch die generelle Schätzungsmöglichkeit von Arbeitskosten war offenbar gegeben bzw. zulässig (FG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015, 8 K 194/15).
Das aktuelle Urteil
Das Thüringer FG meint nun aber, dass eine Schätzung des Lohnkostenanteils durch den Steuerpflichtigen nicht zulässig sei und auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 20.3.2014 gestützt werden könne.
Denkanstoß: Rechnungen von Handwerkerleistungen direkt korrekt anfordern
Letztlich gilt wie immer in diesen Fällen: Negative Steuerbescheide sollten angefochten werden. Und es kann ein Ruhen des eigenen Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragt werden. Besser ist es natürlich, von vornherein auf einem Ausweis der Lohnkosten in der Rechnung zu bestehen.
Weitere Informationen
- Kommentar NWB EStG Kommentar Jan Christoph Schumann Stand 12.08.2026
- Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
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