Update Corona-Überbrückungshilfe: Antragstellung jetzt auch über Rechtsanwälte möglich!

Auch Anwälte können ab dem 10.8.2020 die sog. Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen beantragen. Dies hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mitgeteilt.

Hintergrund

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Freiberufler und KMU beschlossen, die Corona-bedingt aufgrund von Betriebsschließungen mit erheblichen Umsatzrückgängen zu kämpfen haben. Das Überbrückungshilfe-Programm schließt nahtlos an das bis 31.5.2020 befristete Soforthilfe-Programm des Bundes an. Ein Eckpunktepapier zur Überbrückungshilfe hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Weitere Einzelheiten zur Überbrückungshilfe finden Sie auch auf der Website des BMWi. Über Einzelheiten habe ich im Blog und an anderer Stelle berichtet (Jahn, NWB 2020, 2174, s.u.).

FAQ-Liste des BMWi hinkt hinterher

Die FAQ des BMWi erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht. Die FAQ des Bundes bieten nicht nur Orientierung, sondern sind als „Richtlinien des Bundes“ auch bindende Vorgaben im Antragsverfahren, auf die sich Unternehmen berufen können, und zwar auch dann wenn die FAQ inhaltlich von den „amtlichen“ Vollzugshinweisen des Bundes abweichen.

Was die Bearbeitung von Überbrückungshilfe-Anträgen bislang erschwert hat, waren Software-Fehler im online-Antragsprogramm; hier musste ständig nachgearbeitet werden, ein Programmstart am 8.7.2020 – wie von BM Altmaier angekündigt – war deshalb tatsächlich nicht möglich – kein Ruhmesblatt für e-government-Prozesse des Bundes! Diese „Kinderkrankheiten“ sind jetzt behoben, seit Anfang August können Anträge auf Überbrückungshilfe bearbeitet, bewilligt und ausgezahlt werden.

Was hinterherhinkt, sind die FAQ des BMWi. Diese weisen auch am 6.8.2020 noch den update-Stand vom 31.7.2020 aus, alle nachträglichen Änderungen sind kursiv dargestellt. Die FAQ berücksichtigen damit noch nicht die bereits in der Praxis aufgetretenen Fragen des Überbrückungshilfeprogramms; diese sind noch unbeantwortet.

Antragstellung jetzt auch über Rechtsanwälte möglich!

Die FAQ des BMWi berücksichtigen bislang auch noch nicht, dass ab 10.8.2020 eine Antragstellung auch durch Rechtsanwälte möglich ist, also nicht zwingend ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer aufgesucht werden muss. Auch Rechtsanwälte können also ab 10.8.2020 die Antragsvoraussetzungen prüfen, insbesondere den erforderlichen Umsatzausfall von zusammen mindestens 60 Prozent im April und Mai gegenüber dem Vorjahresvergleichszeitraum prüfen und testieren. Die BRAK hat hierfür dem technischen Dienstleister des BMWi eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthaltenen Daten der Anwälte im Antragsprozess zur Corona-Hilfe im Rahmen der Registrierung abgerufen werden können.  Das ist außerordentlich zu begrüßen: Denn wegen des verspäteten Programmstarts waren die Angehörigen der steuerberatenden Berufe heillos überfordert mit dem Überbrückungshilfe-Antragsgeschäft – neben dem sonst üblichen Beratungsgeschäft. Da diese Berufsgruppe eine Antragstellung bis zum ursprünglich gedachten Antragsende bis 31.8.2020 hätte gewährleisten können, war es auch richtig die Frist für die rückwirkend für Juni 2020 zu stellende Anträge bis 30.9.2020 zu verlängern. Wenn jetzt noch die Anwaltschaft „aushilft“, wird das weitere Antragsprocedere im Interesse der Unternehmen, die Hilfe brauchen, beschleunigen- gut so!!

Quellen
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen NWB- Beitrag:
Die Überbrückungshilfe im neuen Corona-Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket – Steuerberater sind in das Online-Antragsverfahren fest eingebunden, NWB 29/2020 S. 2174 (für Abonnenten kostenfrei)

 

 

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