Update: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld entfällt am 30.6.2023

Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom 21.6.2023 laufen die Regelungen beim erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld mit Ablauf des 30.6.2023 aus. Was gilt dann?

Hintergrund

Ich habe im Blog wiederholt berichtet: Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie waren für viele eine Zerreißprobe. Bei rückläufiger Wirtschaftsleistung standen viele Unternehmen vor der Frage, sich aus Kostengründen von Teilen der Belegschaft trennen zu müssen – von Fachkräften, die nach der Krise händeringend gesucht werden. Deshalb wurde vom Bund bereits 2022 der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Während der Corona-Pandemie konnte auf diese Weise das hohe Beschäftigungsniveau von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld waren während der Corona-Pandemie beschlossen und durch Verordnungsermächtigung des BMAS mehrfach verlängert worden, zuletzt im Dezember 2022 bis 30.6.2023.

Insgesamt ist inzwischen die Inanspruchnahme des Kurzarbeitergelds im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die meisten Unternehmen befinden sich laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr in einer tiefen Krise wie zu Corona-Zeiten.

Was gilt ab 1.7.2023?

Die bisherigen Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld waren bis zum 30.6.2023 befristet. Die Erleichterungen fallen jetzt weg. Das bedeutet:

  • Ab dem 1.7.2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld wieder die früheren Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis 30.6.2023 sind es „nur“ 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.
  • Leiharbeiternehmer können ab 1.7.2023 nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden.
  • Zudem müssen Betriebe ab 1.7.2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in Betrieben ab 1.7.2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist die Minusstundenquote ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss aber eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Bewertung

Gegen die Rückkehr zum „Normalzustand“ beim Bezug von Kurzarbeitergeld ab 1.7.2023 ist nichts zu erinnern. Die Erleichterungen waren sehr kostspielig und mussten schließlich vom Steuerzahler finanziert werden. Deswegen ist es konsequent und ein Gebot wirtschaftlicher und finanzpolitischer Vernunft, zum Alltag zurückzukehren, nachdem die Folgen der Corona-Pandemie die Unternehmen inzwischen nicht mehr überfordern. Das „Erleichterungs“-Management zeigt aber auch: In der Stunde der Not sind Arbeitslosenversicherung und Fiskus in der Lage, mit befristeten Erleichterungen „auszuhelfen“ – gut so.

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