Update: Gesetz zur Anpassung der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften in Kraft

Am 16.4.2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften verkündet worden (BGBl 2024 I Nr. 120). Damit treten die Anpassungen der Schwellenwerte bei den Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften im Handels- und Genossenschaftsrecht am 17.4.2024 in Kraft.

Hintergrund

Die RL (EU) 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der RL 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen ist am 21.12.2023 veröffentlicht worden und am 24.12.2023 in Kraft getreten. Auch im deutschen HGB sollen die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen und der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts rechtzeitig nach den dafür erforderlichen Änderungen im europäischen Recht um jeweils rund 25 % angehoben werden.

Unmittelbar nach der EU-Veröffentlichung hatte das BMJ am 22.12.2023 eine Ergänzung des Gesetzentwurfs zur Einführung eines Leitscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) vorgeschlagen – ich habe Anfang Januar 2024 hierüber im Blog berichtet.

Was ist Kern des Gesetzes?

Bei der Einstufung von Unternehmen in Größenklassen anhand der neuen Schwellenwerte ist, außer in den Fällen des § 267 Abs. 4 S. 2 HGB (auch in entsprechender Anwendung nach § 293 Abs. 4 S. 2 HGB), stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12. 2024 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12. 2023 oder zum 31. 12.2023 und zum 31.12.2022 zwei der drei Merkmale des § 267 Absatz 1 HGB-E in der geänderten Fassung (Bilanzsumme 7.500.000 Euro, Umsatzerlöse 15.000.000 Euro, fünfzig Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschritten hat (BT-Drs.20/10428, S.12).

Die neuen Schwellenwerte sind verbindlich für alle nach dem 31.12.2023 beginnenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen. Das neue Recht sieht in Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2023/2775 für Unternehmen die Möglichkeit zu einer vorgezogenen erstmaligen Anwendung der neuen Schwellenwerte bereits auf das nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahr vor. Den Unternehmen wird somit das Wahlrecht eingeräumt, die Schwellenwertanhebung bereits für das Geschäftsjahr 2023 zu berücksichtigen. Eine Pflicht zur vorgezogenen Berücksichtigung der angepassten Schwellenwerte ist damit nicht verbunden.

Was befremdet?

Die gute Nachricht lautet: Die Schwellenwerte der Betriebsgrößenklassen von Kapitalgesellschaften sind mit Wirkung ab 17.4.2024 angepasst. Jetzt haben die Angehörigen der steuerberatenden Berufe Gewissheit, was bei den Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaften ihrer Mandanten gilt; ob sich dies aber noch rückwirkend ab 2023 umsetzen lässt, bleibt abzuwarten.

Befremden muss aber der Umgang der Bundesregierung mit dem Gesetzgebungsverfahren: Die Schwellenwerte sollten vorgezogen vor dem BEG IV (das ebenfalls noch nicht im Bundestag ist) an das Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim BGH (BT-Drs. 20/8762) angehängt werden; wo dieses abgeblieben ist, ist nicht ersichtlich. Jetzt wurde das aus Sicht der Wirtschaft an ein anderes Gesetz „Huckepack“ angepackt: An das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst.

Mal ehrlich: Wer wäre darauf gekommen? Offenbar ist die Information noch nicht einmal in den beteiligten Ministerien angekommen, denn bis zum Abend der Gesetzesverkündung (16.4.2024) war das Thema auf den Internetseiten des federführenden Bundeministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV), des Bundesjustizministeriums (BMJ) – das die Idee hatte – noch auf den Presseseiten der Bundesregierung irgendeine Erwähnung wert….

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