Update: Große Koalition einigt sich bei Grundsteuerreform

Nach monatelangem Streit haben sich Union und SPD nun offenbar doch noch auf eine Reform der Grundsteuer verständigt: Beim Treffen am 16.6.2019 sei Einigkeit „in allen substanziellen Fragen“ für die zukünftige Erhebung der Grundsteuer erzielt worden, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung von CDU, CSU und SPD. Demnach soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause – vor dem 6.7.2019 – eine erste Lesung im Bundestag stattfinden, damit das Gesetzespaket noch in diesem Jahr in Kraft treten kann.

Hintergrund

Das BVerfG hatte im April 2018 entschieden, dass der Gesetzgeber bis 31.12.2019 ein neues Gesetz erlassen muss. Für die Umsetzung neuer Bewertungsverfahren wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2024 eingeräumt worden. Ein Eckpunktepapier des BMF war noch im Frühjahr 2019 am Kanzlervorbehalt gescheitert, eine Reform der mit rd. 14 Mrd. € bedeutendsten Finanzierungsquelle bis zum Jahresende 2019 wurde immer unwahrscheinlicher.

Eckpunkte der Einigung:

Änderung des Grundgesetzes

Der Gesetzentwurf vom 13.6.2019 sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund ausdrücklich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen müssen. Um den Ländern die Befugnis zu umfassenden abweichenden landesrechtlichen Regelungen einzuräumen, wird den Ländern für die Grundsteuer das Recht zu abweichenden Regelungen nach Art.72 Abs. 3 GG eingeräumt. Diese Länderöffnungsklausel war insbesondere ein Petitum des Landes Bayern, um aufgrund der Immobilität des Steuerobjekts und des bereits in der Verfassung vorhandenen kommunalen Hebesatzrechts die Steuerautonomie der Länder zu stärken. Durch Ergänzung des Art. 105 Abs.2 GG soll die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben und die Abweichungsbefugnis der Länder durch Aufnahme der Grundsteuer in den Katalog in Artikel 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG begründet werden.

Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes

Gegenüber dem Referentenentwurf ist im Entwurf des Bewertungsgesetzes der sog. Metropolenzuschlag entfallen. Bei Geschäftsgrundstücken ist nur noch ausschließlich das Sachwertverfahren vorgesehen.

Länderfinanzausgleich

Die bisherigen Regelungen im Finanzausgleichsgesetz bzgl. der Grundsteuer sollen nach 2025 weitere zwei Jahre „eingefroren“ werden. Die Neureglungen nach dem Bundesrecht sollen danach in drei Schritten maßgeblich werden.

Bewertung

Vor allem der Widerstand der bayerischen Staatsregierung scheint sich gelohnt zu haben. Zu kompliziert sei das Modell aus Berlin, kritisierte Bayern und plädierte für das Recht der Länder auf eigenständige Regelungen. Die Grundsteuer soll sich nach ihren Vorstellungen nur nach der Fläche der Immobilie richten. Damit ist vernünftigerweise der Weg gewiesen für eine bürokratiearme Bewertung und Erhebung der Grundsteuer. Die Kommunen werden auch künftig mit ihrem Hebesatzrecht die Höhe der Grundsteuerbelastung beeinflussen. Allerdings: In ‚trockenen Tüchern’ ist die Grundsteuerreform noch lange nicht. Mit Spannung darf also abgewartet werden, welche Überraschungen es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch geben wird.

Weitere Informationen:

BMF: Die neue Grund­steu­er – Fra­gen und Ant­wor­ten


 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

48 − = 44