Update: Stärkung des Ehrenamts durch Erhöhung der Übungsleiterpauschale

Die Erhöhung der Übungsleiterpauschale und eine Vereinfachung beim Spendenabzug sollen kommen. Entsprechende Verbesserungen des Gemeinnützigkeitsrechts und zur Stärkung des Ehrenamtes sollen in die Beratungen zum Jahressteuergesetz eingebracht werden. Ziel der konkreten Maßnahmen ist es, Vereinfachungen zu erreichen und neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.

Aktueller Rechtsstand

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflicher künstlerischen Tätigkeit oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag für eine juristische Person des öffentlichen Rechtes sind gemäß § 3 Nr. 26 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Die sog. Übungsleiterpauschale wurde 2013 mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes von 2.100 Euro auf aktuell 2.400 Euro angehoben.

Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich daher am 05.09.2019 auf folgende Maßnahmen geeinigt:

Erhöhung der Ehrenamtspauschale

Die Finanzministerinnen und Finanzminister haben sich darauf verständigt, dass die sog. Übungsleiterpauschale um 600 Euro auf 3.000 Euro jährlich angehoben werden soll. Daneben soll die Ehrenamtspauschale um 120 Euro auf 840 Euro steigen. Wer zum Beispiel in Sportvereinen oder in kulturellen Einrichtungen ehrenamtlich tätig ist, soll künftig einen höheren Betrag steuerfrei als Aufwandsentschädigung bzw. Vergütung erhalten dürfen.

Vereinfachung beim Spendenabzug

Ebenfalls angehoben werden soll die Grenze, bis zu der ein vereinfachtes Verfahren für die Bestätigung von Spenden gilt. Diese soll von 200 Euro auf 300 Euro erhöht werden.

Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Darüber hinaus soll die Freigrenze für die nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegenden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben werden. Dies entlastet insbesondere kleinere Vereine und die für solche Vereine tätigen Ehrenamtlichen von übermäßigen steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Vereinfachung von Kooperationen durch Vertrauensschutzregelung

Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Ehrenamtlich tätige Organisationen brauchen Rechtssicherheit. Daher soll eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung über das Jahressteuergesetz aufgenommen werden. Sie soll Kooperationen und die Weitergabe von Mitteln von gemeinnützigen Organisationen untereinander vereinfachen.

Fazit

Die Erhöhung der Freibeträge ist sicherlich positiv. Fraglich ist, ob die entsprechenden Institutionen in der Lage sind, ehrenamtlich tätige auch entsprechend zu vergüten.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung vom 05.09.2019

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Stärkung des Ehrenamts – Bundesrat schlägt Erhöhung der Übungsleiterpauschale vor

3 Gedanken zu “Update: Stärkung des Ehrenamts durch Erhöhung der Übungsleiterpauschale

  1. Der Beschluss ist sehr schön und gerechtfertigt. Ist die Erhöhung fuer 2019 anwendbar? Ist noch Beschluss des Bundestages nötig??

  2. Ob dies einen zusätzlichen Anreiz bietet, sich ehrenamtlich zu engagieren, kann ich nicht beurteilen. Für bereits aktive dürfte dies natürlich eine gute Nachricht sein. – Bei der hier zitierten Quelle handelt es sich (nur) um einen Beschluss auf Ebene der Landesminister. Gesetze müssen durch den Bundesrat und anschließend durch die Bundesregierung bewilligt werden, bevor sie dann vom Bundespräsidenten unterzeichnet werden.

    Beste Grüße
    Ralph Homuth

  3. Ich bin Übungsleiter. Sofern 2020 die Übungsleiterpauschale angehoben wird, werde ich eine weitere Kindergruppe in unserem Verein übernehmen. An meinem Beispiel kann man sehr gut erkennen, dass die Anhebung der Übungsleiterpauschale sich positiv auf das Engagement im Verein auswirken kann.

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