Update: Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei coronabedingter Insolvenz

Die Verlängerung der Insolvenzantragsfrist nach § 1 Abs. 3 CovInsAG gilt unter den weiteren Voraussetzungen sowohl bei Überschuldung wie bei Zahlungsunfähigkeit noch bis 30.4.2021. S

ollte angesichts der aktuellen Pandemielage diese Frist nochmals verlängert werden?

Hintergrund

Mit dem COVInsAG wurden nicht die Insolvenzantragstatbestände nach § 15a InsO, § 42 Abs 2 BGB an sich ausgesetzt. Es sollen nur diejenigen unterstützt werden, die pandemiebedingt von einer Insolvenz bedroht sind. Aktuell gilt das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Insolvenzrecht bis zum 30.4.2021. Die Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gilt für Schuldner, die einen Anspruch auf Corona-Hilfen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wurde oder die Antragstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war, jedoch für die Corona-Hilfsprogramme eine Antragsberechtigung bestand und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist (§ 1 Abs. 3 COVInsAG in der Fassung des Gesetzes vom 15.2.2021 BGBl 2021 I S. 237).

Dispens nur für „überschuldete“ oder auch für „zahlungsunfähige“ Unternehmen?

Zugegeben: die Rechtslage ist kompliziert, die „Raus-Rein-Gesetzgebung“ so verwirrend, dass selbst Experten bisweilen den Überblick verlieren. Ich hatte im Blog vom 2.2.2021 (Update COVID-Insolvenzaussetzungsgesetz: Verlängerung bis 30.4.2021 beschlossen) die Ansicht vertreten, dass die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist auch im Verlängerungszeitraum seit 1.1.2021 nur in Fällen der „Überschuldung“ gilt, nicht aber bei „Zahlungsunfähigkeit“.

Richtig ist aber, dass beide Insolvenzgründe betroffen sind, weil § 1 Abs. 3 COVInsAG in der Fassung vom 15.2.2021 (BGBl 2021 I S. 237) nur auf § 1 Abs. 1 COVInsAG zurückverweist, nicht aber auf Abs. 2 der Vorschrift, die für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2020 den Dispens allein auf Überschuldungsfälle beschränkt.

Der Hintergrund ist verwirrend wie erhellend: Angesichts der Pandemielage und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen bezog sich das (erste) COVInsAG (vom 27.3.2020 BGBl 2020 I S. 569) für den Zeitraum vom 1.3. bis 30.9.2020 bei der Aussetzung der Insolvenzantragsfrist nach § 15a InsO wie nach § 42 Abs.2 BGB sowohl auf die „Überschuldung“ wie auf die „Zahlungsunfähigkeit“ als Insolvenzgrund.

Bei fortdauernden Pandemiefolgen verlängerte der Gesetzgeber die Frist für den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.2020, allerdings nur noch beschränkt auf „Überschuldungsfälle“. Gesetzesbegründung: „Anders als in der Ausnahmesituation im März und April, in der sich die Ereignisse überstürzt hatten und die Betroffenen Zeit und Gelegenheit benötigten, sich auf die Entwicklungen einzustellen, erscheint eine Verschonung von zahlungsunfähigen Unternehmen derzeit nicht notwendig und nicht verhältnismäßig.“

Sollte eine abermalige Verlängerung der Aussetzungsfrist erfolgen?

Bei der letzten gesetzlichen Fristverlängerung hat Ende Januar 2021 wohl kein Parlamentarier für möglich gehalten, dass ein derart verschärftes Infektionsgeschehen auch bis über Ostern 2021 andauern wird. Der Lockdown ist jetzt nach dem jüngsten MPK-Beschluss vom 22.3.2021 verlängert bis 18.4.2021 – vorerst.

Muss die Frist in § 1 Abs. 3 COVInsAG also noch einmal über den 30.4.2021 verlängert werden, weil geschlossene Betriebe zum Teil noch immer auf dringend benötigte Corona-Finanzhilfen warten? Oder wäre das nur eine weitere Beruhigungspille und Nothilfe an Patienten, die ohnehin dem Tode geweiht sind? Diese Frage wird in Kürze sicher im Parlament diskutiert werden….


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