Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. So geregelt in § 17 Abs. 1 EStG. Besteuert werden im Rahmen dieser Regelung alle Beteiligungen, die sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen befinden.

Die Crux: Bei Ermittlung der Grenze von einem Prozent werden jedoch alle Beteiligungen (egal ob unmittelbar oder mittelbar gehalten) einbezogen. So zählen beispielsweise bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe im Betriebsvermögen gehaltene Anteile mit. Auch mittelbare Beteiligungen über eine andere Kapitalgesellschaft werden insoweit berücksichtigt.

Diesbezüglich hat der BFH bereits mit Urteil vom 28.6.1978 (Az: I R 90/76) klargestellt, dass es dabei auf das Maß in welchem der Anteilseigner die Kapitalgesellschaft beherrscht nicht ankommt.

Zusammenfassend muss sich daher gemerkt werden, dass für die Bestimmung, ob Anteile im Sinne des § 17 EStG überhaupt gegeben sind sämtliche Anteile in einem Privat- und Betriebsvermögen als auch im Rahmen einer anderen GmbH gehaltene Anteile zusammengerechnet werden müssen.

Dies gilt umso mehr zu beachten, als dass das Finanzamt gegebenenfalls von entsprechend mittelbar gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft über eine andere Kapitalgesellschaft nicht unbedingt Kenntnis hat.


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