Die Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
In der Praxis nehmen solche verbindliche Auskünfte zu, da insbesondere bei umfangreichen Gesellschaftskonstruktionen häufig Fragen auftreten, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt sind. So war es auch in einem Sachverhalt vor dem FG Münster. Tatsächlich wurde hier jedoch die verbindliche Auskunft bei einem unzuständigen Finanzamt beantragt, welches diese allerdings auch erteilte.
Dazu die Entscheidung des FG Münster vom 17.6.2019 (Az: 4 K 3539/16 F): Eine erteilte verbindliche Auskunft entfaltet auch dann Bindungswirkung, wenn sie von einem unzuständigen Finanzamt erteilt sein sollte. Die Unzuständigkeit des Finanzamtes ist insoweit unerheblich, da die Auskunft als Verwaltungsakt auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn sie von einer unzuständigen Behörde erteilt wurde.
Weitere Informationen:
FG Münster v. 17.06.2019 – 4 K 3539/16 F
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