Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Die Abgrenzung zwischen heilbehandlichen und anderen ärztlichen Leistungen ist im Einzelfall schwierig. Dazu eine aktuelle Entscheidung des BFH: Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck, z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, dient (BFH-Beschluss vom 27.2.2018, XI B 97/17).

Der Sachverhalt:
Ein Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut führte u.a. auch verkehrspsychologische Behandlungen durch. Die genannten Leistungen wurden von Personen in Anspruch genommen, denen aufgrund von Verkehrsdelikten ihre Fahrerlaubnis entzogen worden ist, und die sich zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einer „MPU“ hatten unterziehen mussten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Leistungen seien keine Heilbehandlungen i. S. d. § 4 Nr. 14a UStG, sondern als Hilfe im Bereich der persönlichen Lebensführung steuerpflichtig. Eine Tätigkeit, deren Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit sei, sei nicht gemäß § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei. Die primäre Motivation der Klienten des Klägers, dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen, bestehe darin, ihre Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, ist § 4 Nr. 14a UStG auf diese Leistung nicht anzuwenden. Auch das EU-Recht gebiete insoweit keine Steuerfreiheit. Eine Approbation als Verwaltungsakt entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt, die Leistungen eines Unternehmers als Heilbehandlungen anzuerkennen. Gehe es den Klienten vor allem darum, die Grundlage für eine positive Prognose hinsichtlich ihrer „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen” zu schaffen, sei dies der wesentlichen Zielsetzung bzw. dem wirtschaftlichen Gehalt nach als eine – einheitliche – „nichtmedizinische Hilfe” im Bereich der allgemeinen Lebensführung zu werten.

Praxishinweis:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des FG Hamburg vom 24.2.2009 (6 K 122/07) und des FG Münster vom 9.8.2011 (15 K 812/10 U). Der Fall ist aber abzugrenzen von einem Sachverhalt, den das FG Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der dortige Kläger, ein heilkundlicher Verkehrstherapeut, mit den Klienten eine Therapievereinbarung getroffen, wonach u.a. der MPU-Erfolg nicht das Ziel der Therapie sei. Kam der dortige Kläger im Erstgespräch zu der Auffassung, dass kein Krankheitsbild vorliege, führte er keine Therapie durch, sondern verwies die Verkehrsteilnehmer an einen „MPU-Vorbereiter“ (Urteil vom 5.10.2017, 5 K 5044/15 – nicht veröffentlicht).

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Ein Kommentar zu “Verkehrspsychologische Behandlung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

  1. Danke für den Beitrag. Wer eine MPU absolvieren muss, hat schon ein schweres Verkehrsdelikt begannen, dass schon fahrlässig ist. Wer dann Verkehrspsychologische Betreuung benötigt, sollte der Einschätzung nach, vorerst kein Auto fahren. Daher ist das Urteil soweit in Ordnung. Andererseits sollten die Kriterien für das Widererlangen des Führerscheines verschärft werden, z.B. mit einem erneuten Besuch in einer Fahrschule und das Absolvieren einer Fahrprüfung unter Aufsicht eines Fahrlehrers.

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