Vermietung des Home-Office: Aufatmen in Altfällen

Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass eine Überschussprognose erforderlich ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Einliegerwohnung als Home-Office an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet. Das heißt: Der Arbeitnehmer bzw. Vermieter muss nachweisen, dass er mit der Vermietung tatsächlich einen „Totalüberschuss“ erwirtschaften kann. Kann ein „Totalüberschuss“ nicht erreicht werden, darf der Arbeitnehmer bzw. Vermieter seine Kosten für das Arbeitszimmer nicht abziehen (BFH 17.4.2018, IX R 9/17). Daraufhin bestand die Befürchtung, dass viele Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug – eventuell auch rückwirkend – verlieren würden.

Jüngst hat das BMF bekannt gegeben, dass es das Urteil des BFH zwar anwenden wird, es aber für Mietverträge, die bis Ende 2018 abgeschlossen worden sind, eine Überprüfung des Totalüberschusses nicht vornehmen wird. Es sei in diesen Fällen weiterhin typisierend davon auszugehen, dass eine Absicht zur Einkünfteerzielung besteht (BMF-Schreiben vom 18.4.2019, IV C 1-S2211/16/10003:005). In Altfällen kann also aufgeatmet werden. Die Vermieter müssen nicht befürchten, dass ihnen die Werbungskosten für das Arbeitszimmer gestrichen werden.

Das BMF weist ferner darauf hin, dass zu unterscheiden ist, ob das Heimbüro vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird, etwa weil im Unternehmen kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, oder ob es in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers dient. Letzteres ist insbesondere gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eigentlich über einen Arbeitsplatz verfügt, der Arbeitgeber aber die Heimarbeit gestattet oder duldet. Nur im ersten Fall wird eine Vermietung an den Arbeitgeber überhaupt steuerlich anerkannt und der Werbungskostenabzug für das Home-Office ist unbeschränkt möglich. Im zweiten Fall sind eventuelle Zahlungen des Arbeitgebers für das Heimbüro nicht als Miete, sondern als Arbeitslohn zu werten, der als solcher zu versteuern ist. Und vor allem: Die Kosten für das Büro unterliegen den üblichen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer, können also in der Regel gar nicht oder allenfalls mit 1.250 EUR abgesetzt werden.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag im NWB Experten-Blog:

Prognosezeitraum bei Vermietung eines Home-Office

Und in der NWB Datenbank:

Weitere Informationen:

 

 

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