Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), unter den in § 4d EStG aufgeführten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. So weit, so gut. Unklar war jedoch, bisher, ob auch bei Unterstützungskassenzusagen eine sogenannte Erdienensdauer notwendig ist.
Ernüchternderweise hat der BFH mit Urteil vom 20.07.2016 (Az: I R 33/15) nun jedoch diese Erdienensdauer bejaht. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.
Daher gilt auch bei einer Unterstützungskassenzusage: Kann die Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Ein Beitrag von:
-
- Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH
- Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf
- Fachautor
- Homepage: steuerempfehlung.de
Warum blogge ich hier?
Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
19.03.2025 von Dirk
Showdown in Karlsruhe: Am 26.3.2025 entscheidet das BVerfG über den „Soli“