Wenn der Biber den Garten des Eigenheims verwüstet …

… hat der Hausbesitzer zwar ein nettes Tier auf seinem Grundstück, muss die Schäden aber in Kauf nehmen. Zumindest stellen die Aufwendungen für die Beseitigung oder zur Vermeidung von Schäden keine außergewöhnliche Belastung dar – so der BFH mit Urteil vom 1.10.2020 (VI R 42/18).

Der Sachverhalt in Kurzform:

Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich in den letzten Jahren – sehr zur Freude der Naturschützer – der in Deutschland fast ausgestorbene Biber wieder angesiedelt hat. Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen, da die Biber auf ihrem Grundstück erhebliche Schäden anrichteten. So senkte sich durch die Anlage des Biberbaus nicht nur ein Teil der Rasenfläche ab, betroffen war auch die Terrasse, die auf ca. 8 m Länge zu einem Drittel absackte. Dem standen die Kläger relativ machtlos gegenüber, da die Biber unter strengem Naturschutz stehen und daher weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger schließlich eine „Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten die Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das FG lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.

Die Begründung des BFH:

Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG (wie z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen Ausgleich von durch Wildtiere verursachter Schäden bzw. für die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Präventionsmaßnahmen über eine entsprechende Abzugsmöglichkeit nach § 33 EStG Sorge zu tragen. Es obliege vielmehr dem Naturschutzrecht – etwa durch Errichtung entsprechender Fonds – für einen Schadensausgleich bzw. Präventionsschutz zu sorgen.

Hinweis:

Bedenklich finde ich die Aussage, dass selbst dann keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen sollen, wenn Gesundheitsgefahren von dem „Schadensereignis“ ausgehen würden. Aber wir wissen ja bereits aus anderen Entscheidungen zu § 33 EStG: Gesundheit ist im Steuerrecht kein hohes Gut, nur die rein materielle Lebensgrundlage ist in steuerlicher Hinsicht von Bedeutung (vgl. Blog-Beitrag: „Nun ist es amtlich: Kinder gehören nicht zur Existenzgrundlage!“). Ich gebe zu, dass ich mich mit dieser Haltung des BFH wohl niemals anfreunden werde.

Ein anderer Punkt:

Kürzlich hatte das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim prinzipiell nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder – zunächst – mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19; siehe Blog-Beitrag „Finanzrichter als Marder-Experten“). Gegen das Urteil liegt zwar die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH vor (Az. VI B 41/20), doch dürfte diese im Lichte der jüngsten Rechtsprechung wohl erfolglos bleiben.

Übrigens möchte ich heute nicht enden, ohne ein Lob ausgesprochen zu haben: Den Sachverhalt (und auch die Begründung) habe ich der Einfachheit halber aus der entsprechenden Pressemeldung des BFH übernommen. Ich finde es redaktionell sehr ansprechend, wie der BFH den Fall dargestellt hat und seine Meldung etwa mit dem Worten “ Diese Freude konnten die Kläger nur bedingt teilen“ garniert. Weiter so!

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 01.10.2020 – VI R 42/18
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.02.2020 – 3 K 28/19
Verfahrensverlauf | BFH – VI B 41/20 – anhängig seit 26.07.2020

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