Wie gestaltet sich künftig das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern?

Ich hatte kürzlich in meinen Blog „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Gesetzesentwurf übersteigt schlimmste Befürchtungen“ auf den geplanten § 138d AO hingewiesen. Sollte die Vorschrift tatsächlich in der jetzt avisierten oder einer ähnlichen Form Gesetz werden, wird sich die Steuerberaterlandschaft in Deutschland sehr verändern. Ich frage mich nämlich, wie künftig das Zusammenspiel zwischen Steuerberatern funktionieren wird.

Beispiel: Ein Steuerberater, der selbst nur über wenig Erfahrung im Umwandlungssteuerrecht verfügt, beauftragt einen Kollegen mit der Verschmelzung zweier GmbHs eines Mandanten. Dabei geht es auch um die optimale Verlustnutzung. Wer trägt denn in diesem Fall die Verantwortung für die korrekte Anzeige nach § 138d AO?

Oder: Zwei Kollegen arbeiten projektbezogen zusammen, der eine Kollege betreut die GmbH A, der andere die GmbH B. Die beiden Gesellschaften sollen auch hier verschmolzen werden. Dem einen Kollegen, der die verlustbehaftete GmbH betreut, geht es um das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens bzw. seines Mandanten. Dem anderen Kollegen geht es zwar natürlich auch in erster Linie um die wirtschaftlichen Belange seines Mandanten. Da er aber empfiehlt, die gewinnträchtige auf die verlustbehaftete GmbH zu verschmelzen, um den Verlustvortrag nutzen zu können, hat er steuerlich gestaltet. Welcher der beiden Berater muss nun diese Gestaltung anzeigen?

Die beiden Fälle sollen verdeutlichen, dass die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu einem bürokratischen Monster werden wird, das für den Berufsstand enorme Risiken birgt.  Dabei werden Berater in den Fokus geraten, die mit Steuergestaltungen eigentlich gar nichts „am Hut haben“, denn sie können die „Seiteneffekte“ nicht abschätzen. Und andere Berater werden sich aus dem Geschäft der Steuergestaltungen verabschieden, da ihr Risiko zu groß geworden ist. Die Finanzverwaltung wiederum wird in der Flut der Anzeigen nach § 138d AO „ersticken“ und ihr wird in vielen Fällen das Instrument des § 173 AO genommen.

Doch was ist zu tun? Letztlich hilft nur politischer Druck weiter.

Mein Aufruf: Lassen Sie die Vertreter von Kammern und Verbänden nicht allein in ihrem Kampf zur Verhinderung des § 138d AO. Besuchen Sie die Mitgliederversammlungen von Kammern und Verbänden. Diese sind bislang üblicherweise eher schwach besucht. Dabei wird die geringe Teilnehmerzahl von den Behördenvertretern sehr genau registriert. Die Finanzverwaltung – und mit ihm der Gesetzgeber – fühlen sich dadurch zunehmend sicherer bei der Umsetzung ihrer überbordenden Anforderungen – die GoBD haben es gezeigt.

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