Anzeigepflicht für Steuergestaltungen – Gesetzesentwurf übersteigt schlimmste Befürchtungen

Nun liegt er also vor: der erste Entwurf eines Gesetzes zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen. Ich hatte Gelegenheit, mir den geplanten § 138d AO schon einmal anzuschauen. Leider kann man nur konstatieren: Es wird viel schlimmer als wohl die meisten von uns gedacht haben. Ich habe wenig Hoffnung, dass sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch nennenswerte Änderungen ergeben, zumal die Eingaben der Vertreter von Kammern und Verbänden offenbar nur wenig Gehör gefunden haben. Es scheint einfach der politische Wille zu sein, Steuerberater zu Erfüllungsgehilfen der Finanzverwaltung zu degradieren und ihnen eine ihrer Kernkompetenzen, nämlich die Steuergestaltung, zu entziehen.

Wer gedacht hat, es werden nur die großen Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit ihren ausufernden Gestaltungen ins Visier geraten, wird sich getäuscht sehen. Wenn ich richtig gezählt habe, soll § 138d AO übrigens zwölf (!) Absätze umfassen, wobei Absatz 11 noch die Ermächtigung für das BMF ausspricht, Form und Inhalt der Anzeigen zu bestimmen. Flankiert wird § 138d AO von einem geänderten § 379a AO, der saftige Geldbußen vorsieht. Von besonderem Interesse ist, dass auch „Gestaltungen“ im Bereich der Erbschaftsteuer betroffen sind. Das ist deshalb von großer Relevanz, weil die „Gestaltungen“ zur Vorbereitung einer (vorgenommenen) Erbfolge oftmals Jahre vor dem Ereignis (Schenkung/Erbschaft) stattfinden. Müssen also auch Gestaltungen angezeigt werden, die bereits in 2016 oder 2017 „angeschoben“ worden sind? Hier ergibt sich eine große verfahrensrechtliche Unsicherheit. Die Anzeigepflicht soll bei Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von mehr als 500.000 Euro und einem Steuervorteil der Gestaltung von mehr als 50.000 Euro gelten. Das Gesetz wird also nicht wenige Berater und Mandanten betreffen.

Weitere Informationen:

NWB ReformRadar: Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

 

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