Zugangserleichterungen beim Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 verlängert

Am 15.9.2021 hat das Bundeskabinett die Zugangserleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld bis Jahresende 2021 verlängert. Wer davon profitiert und was davon zu halten ist.

Hintergrund

Die Erleichterungen beim Bezug vom Kurzarbeitergeld haben während der Corona-Pandemie wirksam vor einer Massenarbeitslosigkeit geschützt. Grundlage des Bundes hierfür waren das Beschäftigungssicherungsgesetz und die vom Bundeskabinett auf Vorlage des BMAS beschlossenen Kurzarbeitergeldverordnungen. Zuletzt hatte das Bundeskabinett am 9.6.2021 mit der 3.ÄndV zur Änderung der KurzarbeitergeldVO den Handlungsrahmen ausgeweitet.

Was gilt jetzt bis Jahresende 2021?

Jetzt hat das Bundeskabinett am 15.9.2021 beschlossen, die erweiterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld und die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeträge für Arbeitgeber bis 31.12.2021 zu verlängern. Die Änderungen treten nach Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das bedeutet:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind; normalerweise liegt die Schwelle bei 30 Prozent. Das gilt jetzt für alle Betriebe, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit; bisher galt, das Kurzarbeit bis 30.9.2021 eingeführt worden sein muss.
  • Auf den sonst erforderlichen Aufbau von Minusstunden wird bis Jahresende 2021 vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer/innen haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
  • Arbeitgeber erhalten die Beiträge zur Sozialversicherung bis 31.12.2021 weiterhin in voller Höhe erstattet.

Was ist von der abermaligen Verlängerung zu halten?

Auf den ersten Blick ist die Verlängerung der erleichterten Zugangsregeln für die Betroffenen eine feine Sache: Das BMAS ist deshalb stolz darauf, „mit der Verordnung für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte Planungssicherheit geschaffen“ zu haben, auch über den 30.9.2021 hinaus bis Jahresende. Das erhalte Arbeitsplätze und vermeide Arbeitslosigkeit.

Aber brauchen wir angesichts einer sukzessiven Rückkehr in den wirtschaftlichen Normalbetrieb und verbesserter Konjunktur wirklich noch diese aus Steuermitteln zu finanzierenden Subventionen? Denn die Medaille hat auch eine Kehrseite. Die Verlängerung führt zu zusätzlichen Ausgaben der Bundesanstalt für Arbeit (BA) von rund 1,2 Milliarden Euro. Allein für dieses Jahr wurden bereits 18 Milliarden Euro (10,8 Milliarden Euro für Kurzarbeitergeld und 7,2 Milliarden Euro für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) ausgezahlt. Derzeit wendet die BA wöchentlich etwa 300 Millionen Euro für Kurzarbeit auf. Die aus Sozialversicherungsbeiträgen gespeisten „Fleischtöpfe“ der BA sind leer, so dass eine Quersubventionierung der BA aus dem Bundeshaushalt, also aus Steuermitteln erforderlich ist.

Verbände und Ökonomen haben die Verlängerung kritisiert – ich meine zu Recht. So werden vor allem Mitnahmeeffekte befürchtet, da Unternehmen Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen können, obwohl sie es eigentlich nicht benötigen. Der Maschinenbauverband VDMA beispielsweise kritisiert, dass die Sonderregeln den Corona-Krisenmodus unnötig verlängern. Unternehmen auf der Suche nach Fachkräften haben das Nachsehen, weil Arbeitskräfte dank komfortabler und üppiger Sonderregeln auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, also den Unternehmen fehlen, die händeringend nach Fachkräften suchen.

Und schließlich gibt es auch weitere Verlierer: Die Gruppe der geringfügig Beschäftigten und Selbständigen etwa, die keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen und deshalb beim Kurzarbeitergeld nicht bezugsberechtigt sind – auch nicht, wenn sie coronabedingt in wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Fazit: Es ist nicht alles Gold was glänzt…

Quellen
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/kurzarbeitergeldverordnung-1959676


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