Zur Ablaufhemmung bei einem Antrag auf Verschiebung einer BP

Bald ist es wieder soweit: Die Finanzämter schauen, in welchen Fällen, die grundsätzlich zur Betriebsprüfung anstehen, eine Festsetzungsverjährung droht. In Zweifelsfällen versenden sie ­– sozusagen prophylaktisch – Betriebsprüfungsanordnungen. Natürlich gehen sie davon aus, dass die Steuerberater in der Regel kein Interesse an einer Prüfung kurz vor oder nach Weihnachten haben und „vertrauen“ darauf, dass der eine oder andere Berater einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Betriebsprüfung stellt.

Hierdurch tritt eine Ablaufhemmung ein. Doch wie lange gilt diese Ablaufhemmung? Hierzu hatte der BFH mit Urteil vom 19.5.2016 (X R 14/15, BStBl 2017 II S. 97) Stellung genommen.

Danach gilt: Die Ablaufhemmung, die durch die Stellung eines (befristeten) Antrags des Steuerpflichtigen auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung eintritt, endet, wenn der Prüfer auch zwei Jahre nach dem Verschiebungsantrag nicht mit tatsächlichen Prüfungshandlungen begonnen hat. Stellt der Steuerpflichtige während der Zwei-Jahres-Frist einen weiteren Verschiebungsantrag, beginnt die Zwei-Jahres-Frist erneut. Ein Antrag auf Hinausschieben des Beginns einer Außenprüfung, der die Ablaufhemmung auslöst, kann erst angenommen werden, wenn die Finanzbehörde den Prüfungsbeginn in einer Weise festgelegt hat, die die Mindestanforderungen an die Annahme eines Verwaltungsakts erfüllt.

Anders ist die Rechtslage bei einem unbefristeten Antrag. Dazu hatte der BFH am 1.2.2012 (I R 18/11, BStBl 2012 II S. 400) wie folgt entschieden: Enthält der Antrag auf Aufschub des Prüfungsbeginns keine zeitlichen Vorgaben und ist die Finanzbehörde faktisch daran gehindert, den Prüfungsfall bereits im Zeitpunkt der Antragstellung neu in die Prüfungspläne aufzunehmen, endet die Festsetzungsfrist erst zwei Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrundes.

Übrigens: Rein telefonische Absprachen zum Prüfungsbeginn können – theoretisch – zwar auch eine Ablaufhemmung auslösen. Allerdings sind diese zu unterscheiden von einer reinen „Diskussion“ über den Prüfungsbeginn. Hier liegt kein Verwaltungsakt bzw. schon kein Antrag auf Verlegung der Außenprüfung nach § 197 Abs. 2 AO vor.

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