Produktsicherheits-Novelle passiert den Bundesrat – ein Update

Am 30.1.2026 hat der Bundesrat abschließend dem Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsrechts zugestimmt, das nach Verkündung im BGBl (BGBl 2026 I Nr. 29 vom 05.02.2026) in Kraft getreten ist.

Worum geht es?

Die Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes dient im Wesentlichen der Durchführung der seit 13.12.2024 unmittelbar geltenden EU- Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988, die am 13.5.2023 veröffentlicht wurde. Die RL enthält die wesentlichen Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Zur Umsetzung dieser Verordnung mussten die entsprechenden Regelungen im deutschen Recht angepasst und Durchführungs- bestimmungen zu Verfahrensfragen sowie zu Bußgeld- und Straftatbeständen getroffen werden. Der Bundestag hatte das Gesetz am 18.12.2025 beschlossen (BT-Drs. 21/3325).

Wer ist betroffen?

Schwerpunkt der Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes ist die Umsetzung von EU- Richtlinien, die das Inverkehrbringen und Bereitstellen von u.a. Aufzügen, elektrischen Betriebsmitteln, Druckbehältern und -geräten, Maschinen und Spielzeugen regeln. Daneben regelt das Gesetz, dass Produktrückrufe nicht nur an Verbraucher, sondern auch an weitere Endnutzer (z. B. Gewerbetreibende) zu richten sind. Damit wird die bisherige Regelung des Produktsicherheitsgesetzes zu den Adressaten von Produktrückrufen beibehalten.

Mit der verbindlichen Geltung von strengeren EU-Sicherheitsstandards werden Verbraucher -auch im Onlinehandel – besser vor gefährlichen Maschinen und Spielzeugen geschützt.

Binnenmarkt-Resilienz im Krisenfall stärken

In der Praxis beachtet werden sollte, dass der Bundesrat ebenfalls am 30.1.2026 ein Massnahmenpaket zur Anpassung von ProduktsicherheitsVO beschlossen hat (BR-Drs. 784/25 (B). Hintergrund ist die Verordnung (EU) 2024/2747 vom 9.10.2024, die Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts vorsieht, um im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen und insbesondere die Verfügbarkeit von krisen- relevanten Waren zu gewährleisten. Diese EU-RL ist bis zum29.5.2026 umzusetzen.

Infolgedessen werden Änderungen der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der Maschinenverordnung, der Explosionsschutzprodukteverordnung, der Aufzugsverordnung und der Druckgeräteverordnung umgesetzt.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


ARCHIV

Archiv