Im Rahmen des NWB Experten-Blogs habe ich schon häufiger den Grundsatz von Treu und Glauben thematisiert. Nun gab es endlich einmal eine positive Entscheidung hierzu. Und schon wurde sie vom BFH wieder kassiert. Im Wesentlichen geht es darum, dass die Familienkasse Kindergeld, das aufgrund ihres eigenen Fehlers und trotz jahrelang unterlassener Ermittlungen zu Unrecht gewährt wurde, zurückfordern kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 8.3.2024, 15 K 1957/23 Kg; BFH-Urteil vom 13.11.2025, III R 43/24).
Der Sachverhalt:
Nachdem der Sohn eine Ausbildung erfolgreich absolviert hatte, nahm er ab dem Wintersemester 2018/2019 ein Studium auf. Die Mutter gab gegenüber der Familienkasse zunächst an, dass ihr Sohn eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden ausübe. Das Kindergeld stand ihr danach zu und wurde auch entsprechend festgesetzt. Etwas später informierte die Mutter die Familienkasse darüber, dass sich der Studiengang geändert habe und sich die wöchentliche Arbeitszeit des Kindes seit dem 1.10.2018 auf 23,1 Stunden pro Woche erhöht habe. Und noch einmal später informierte sie die Familienkasse erneut über die Erwerbstätigkeit des Sohnes und die entsprechende wöchentliche Stundenzahl von über 20 Stunden. Einzig die Tatsache, dass der Sohn nunmehr ein Teilzeit- statt ein Vollzeitstudium aufgenommen hatte, teilte die Mutter nicht mit. Trotzdem wurde die Festsetzung des Kindergeldes für die Jahre ab 2018 erst mit Bescheid vom August 2023 aufgehoben. Es wurde ein überzahlter Betrag von 9.910 Euro zurückgefordert. Mehrere Jahre ist die Familienkasse untätig geblieben.
Das FG Düsseldorf stellte fest, dass der Klägerin für den Streitzeitraum zwar kein materieller Kindergeldanspruch zugestanden habe. Jedoch sei der angefochtene Aufhebungsbescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. So sei die Änderung eines Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Familienkasse ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Doch die Richter des BFH sehen das anders.
Die Begründung:
Ich gebe die Begründung – etwas überspitzt – mit meinen eigenen Worten wieder: Die Familienkasse darf eine Kindergeldfestsetzung „ohne Wenn und Aber“ ändern. Dies erlaubt § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG. Zwar hat die Familienkasse eine Ermittlungspflicht und diese ist hier auch durchaus verletzt worden. Doch negative Folgen ergeben sich daraus für die Familienkasse nicht.
Und den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Betroffene ausdrucken und einrahmen. Darauf berufen können sie sich aber nicht. Der Mutter wurde seitens des BFH vorgeworfen, sie hätte die Familienkasse über das Teilzeitstudium informieren müssen – auch wenn das für § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG eigentlich irrelevant war. Aufgrund dieses „Fehlers“ ließe sich allein schon kein Anspruch auf Treu und Glauben herleiten.
Die bloße Weiterzahlung des Kindergelds trotz eines Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen begründe keinen Vertrauenstatbestand. Nun kommt es: Ohnehin fehle es für eine wirksame Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben an einer schlüssigen Zusage der Familienkasse, dass die Klägerin mit einer Rückforderung des Kindergelds nicht mehr zu rechnen brauchte.
Denkanstoß:
Ich kann in § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG das Wort „Teilzeitstudium“ nicht finden, dafür aber das Wort „Erwerbstätigkeit“. Und genau darüber ist die Familienkasse in Kenntnis gesetzt worden. Das allein hätte mehr als Genug Anlass für eine Prüfung seitens der Familienkasse sein müssen. Doch dem BFH genügt das nicht.
Der Fall ist übrigens erst per Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse beim BFH gelandet. Offenbar ist es dem BFH ein Anliegen, den Grundsatz von Treu und Glauben vollkommen zum Fabelwesen zu degradieren. Die Familienkassen und Finanzämter im Lande wird es freuen. Hoffentlich besinnt sich der BFH auf sein Urteil, wenn sich eines Tages die Behörden auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu ihren eigenen Gunsten berufen. Bis dahin – sozusagen vorbehaltlich einer besseren Erkenntnis – ist das Urteil für ich der Aufreger des Monats.
Immerhin ist die Sache noch nicht ganz verloren. Es gibt einen winzigen Hoffnungsschimmer: Es könnte eventuell eine mehraktige Erstausbildung vorliegen – so der BFH. Ein Teilzeitstudium neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit schließe eine einheitliche mehraktige Erstausbildung nicht aus. Die Vorinstanz muss dies jedenfalls nun prüfen. Ich drücke der Klägerin die Daumen, dass die Prüfung in ihrem Sinne ausfällt.
Weitere Informationen:
Schmitt, Kindergeld und Kinderfreibeträge – aktuelle finanzgerichtliche Rechtsprechung (Teil 1), NWB Nr. 51 vom 19.12.2025 Beilage Seite 23