Bundestag beschließt modifiziertes Bunds-Tariftreuegesetz – Auch mehr Bürokratie für Unternehmen?

Am 26.2.2026 hat der Bundestag das Bundes-Tariftreuegesetz (BTTG) abschließend mit Änderungen beschlossen, der Bundesrat muss aber noch zustimmen. Droht Unternehmen ein neues Bürokratiemonster?

Hintergrund

Mit dem BTTG sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes beseitigt und der Verdrängungswettbewerb über die Lohn- und Personalkosten eingeschränkt werden. Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen. Allerdings gibt es Ausnahmen und Schwellenwerte, die den Kreis der Firmen, die unter das Gesetz fallen werden, reduzieren.

SPD und CDU/CSU hatten koalitionsintern lange um das Gesetz gerungen. Der Bundesrat hatte erhebliche Änderungen gefordert (BR-Drs. 381/1/25 (B). Ich hatte wiederholt im Blog dazu berichtet.

Bundestag beschließt BTTG mit Änderungen

Auf Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 21/4325) hat der Bundestag am 26.2.2026 das Gesetz nach heftiger Debatte mehrheitlich beschlossen. Die CDU/CSU stimmte „mit Zweifeln“ zu, die Linken ließen das Gesetz mit Enthaltung passieren, die Grünen stimmten zu, weil das BTTG überhaupt zustande gekommen war, die AfD war strikt gegen das Gesetz.

Nach den vom Bundestag beschlossenen Änderungsvorschlägen des federführenden Ausschusses soll BTTG das grundsätzlich erst ab einem Auftragsvolumen von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und nicht für Lieferdienste, nicht für öffentliche Aufträge in Auftragsverwaltung des Bundes, nicht bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen im Sinne des GWB, und nicht für Aufträge der Bundeswehr bis Ende 2032 gelten. Nachträglich geändert wurden unter anderem die Berücksichtigung der Lieferdienste und Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, in dem sich die Firmen bescheinigen lassen können, die nötigen tariflichen Bedingungen zu erfüllen. Neu geregelt wurde, dass Unternehmen ihre Unterlagen über das System der Rentenversicherung einreichen können, außerdem soll die Rentenversicherung anlassbezogen die Einhaltung der Voraussetzungen des Tariftreuegesetzes überprüfen.

Ob der Bundesrat – eventuell schon am 6.3.2026 – abschließend zustimmt, ist noch unklar; schließlich hatte der Bundesrat bereits im ersten Umlauf Ende September 2026 erhebliche Bedenken.

Bewertung: Bürokratischer Aufwand für Unternehmen nimmt zu

Richtig ist, dass auch bei der Abwicklung von öffentlichen Aufträgen des Bundes Arbeitnehmer angemessen bezahlt werden müssen. Allerdings bleibt fraglich, ob das BTTG mit seinem Tarifzwang tatsächlich zu einer Stärkung der Tarifbindung führt. Denn die Erfahrungen mit bereits bestehenden Landestariftreuegesetzen zeigen, dass die Tarifbindung nicht unbedingt zunimmt- im Gegenteil. Wirtschaftsverbände befürchten zudem zu Recht, dass das BTTG zu mehr Bürokratie und höheren Kosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, führt, die sich um öffentliche Aufträge bewerben. Zusätzliche Nachweispflichten und Anforderungen könnten KMU überfordern, die oft nicht tarifgebunden sind. Arbeitnehmerschutz wird unter dem Strich mit unverhältnismäßigen Nachteilen für Unternehmen erkauft – das ist keine Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn

    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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