Längere Befristung von Arbeitsverhältnissen – Wirksame Arbeitsmarktflexibilisierung oder Beschneidung von Arbeitnehmerrechten?

Angesichts der stagnierenden Konjunktur will die Bundesregierung mit ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ mit etlichen Maßnahmen den Arbeitsmarkt flexibler gestalten, auch mit der Möglichkeit zu längeren befristeten Arbeitsverträgen. Was bedeutet das und wie ist das zu bewerten?

Hintergrund: Derzeitige Befristungsmöglichkeiten beim Arbeitsvertrag

Bei einem zeit­lich be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag en­det das Ar­beits­verhält­nis nicht durch Kündi­gung, son­dern „au­to­ma­tisch“ durch Ab­lauf der Zeit, für die es ein­ge­gan­gen wur­de. Die­se Form der Be­fris­tung nennt man „Zeit­be­fris­tung“, weil der Ver­trag mit ei­nem be­stimm­ten Da­tum bzw. Zeit­punkt en­det. Man spricht auch von ei­nem „ka­len­dermäßig be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag“. Eine Befristung darf aktuell nur bei Neueinstellungen erfolgen, die Befristung längstens für zwei Jahre erfolgen (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

Auf der Grund­la­ge ei­nes zweck­be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trags en­det das Ar­beits­verhält­nis nicht zu ei­nem vor­ab fest­ge­leg­ten Zeit­punkt, son­dern mit dem Ein­tritt ei­nes künf­ti­gen Er­eig­nis­ses oder mit dem Er­rei­chen ei­nes be­stimm­ten Zwecks, ohne dass es zu er Kündigung bedarf. Man spricht hier von „Sachgrundbefristung“. Wie die Zeitbefristung muss auch die Sachgrundbefristung schriftlich vereinbart werden (§ 14 Abs.1 TzBfG). Gibt es ei­nen der § 14 Abs. 1 Nr.1 bis 8 TzBfG ge­nann­ten sach­li­chen Grund für die Be­fris­tung des Ar­beits­verhält­nis­ses, können Be­fris­tun­gen mehr­fach hin­ter­ein­an­der oh­ne ex­ak­te zeit­li­che Höchst­gren­ze ver­ein­bart wer­den. Man spricht dabei dann von einer „Ket­ten­be­fris­tung“.

Wie lautet der Änderungsvorschlag der Bundesregierung?

In dem in der abgelaufenen Woche verabredeten Beschlusspapier heißt es wörtlich: „Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer ist eine sachgrundlose Befristung bis zu einer Maximaldauer von bis zu 48 Monaten und bei einer bis zu sechsmaligen Verlängerung möglich“.

In diesen Vorschlag der Regierung umzusetzen, muss durch einen entsprechenden Gesetzesvorschlag das TzBfG durch Beschluss des Bundestages mit Billigung des Bundesrates geändert werden; über die dafür erforderlichen Beschlussmehrheiten verfügt die Regierung aktuell jedenfalls im Bundestag.

Bewertung

Während Wirtschaftsverbände und Arbeitsmarktinstitute den Vorschlag begrüßen, stoßen die Pläne zur Erweiterung von Befristungen bei Arbeitsverhältnissen vor allem bei der Fraktion der Linken auf heftige Ablehnung, weil sich damit die Beschäftigungssituation von Arbeitnehmern verschlechtere.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass sich die deutsche Wirtschaft seit den Kriegen in der Ukraine und im Iran und den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen in einer schwerwiegenden Wirtschaftskrise befindet. Eine Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten im Arbeitsverhältnis schafft folglich für Unternehmen die nötige Flexibilität, um bedarfsgerecht zusätzliches Personal einzustellen, ohne sich damit – auch angesichts der Personalkosten – langfristig und dafürhalten zu binden. Die begrenzten Befristungsmöglichkeiten sind aktuell insbesondere für kleine und mittlere Betriebe eine große Einstellungshürde. Hiervon profitieren letztlich auch Arbeitnehmer, die auf eine deutliche niedrigere Einstellungshürde in wirtschaftlich schwierigen Zeiten stoßen. Zunächst einen nur auf maximal 48 Monate befristeten Arbeitsvertrag zu kanten, der bei Bewährung die Chance bietet, dauerhaft in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, ist allemal besser als unbeschäftigt zu bleiben.  Hinzu kommt schließlich, dass der Regierungsvorschlag eine zeitliche Befristung der Rechtsänderung bis 31.12.2030 vorsieht. Dann kann evaluiert werden, ob sich die Regelung bewährt hat oder besser zum status quo ante zurückgekehrt werden sollte.

Weitere Informationen:

Programm für Aufschwung und Beschäftigung (bundesregierung.de)

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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