Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei zunächst nur geplantem Umzug in ein Familienheim

§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Im Gesetzestext heißt es dazu: Steuerfrei bleibt „soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war.“ Jüngst hat das FG Düsseldorf entschieden, dass als Familienheim nur die Immobilie gelten kann, in der der Erblasser tatsächlich gewohnt hat. Wenn nur geplant war, eine Eigentumswohnung als Familienheim zu nutzen, die Ehefrau in diese aber erst nach dem Tod des Ehemannes einzieht, kommt eine Steuerbefreiung für die betreffende Wohnung nicht in Betracht (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026, 4 K 1808/25 Erb).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Die Ehefrau ist Alleinerbin ihres Ehemannes, der im Jahre 2022 verstorben ist. Zur Erbmasse gehörte unter anderem die fremdvermiete Eigentumswohnung X. Die Ehegatten selbst lebten in einer angemieteten Immobilie. Nach dem Tod des Ehemannes schloss die Ehefrau mit den Mietern der Wohnung X eine Aufhebungsvereinbarung und zog in diese Wohnung ein. Sie beantragte für die Immobilie die Steuerbefreiung für das Familienheim und begründete dies damit, dass fest geplant gewesen sei, nach der Pensionierung ihres Ehemannes in diese Wohnung einzuziehen. Der Umzug habe  2022 geschehen sollen. Der Ehegatte sei dann aber überraschend verstorben. Hätte der Ehemann noch ein Jahr gelebt, wäre die Wohnung unzweifelhaft das Familienheim gewesen. Doch das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung. Eine beabsichtigte Nutzung könne nicht mit der tatsächlichen Nutzung gleichgesetzt werden. Die Klage blieb erfolglos.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Voraussetzungen der Befreiungsregelung sind ihrem Wortlaut nach nicht erfüllt sind, da der Erblasser die fragliche Wohnung weder zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat noch bei dieser aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Befreiung kann aber auch im Wege einer Rechtsfortbildung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht gewährt werden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber auch Grundbesitze habe begünstigen wollen, deren tatsächliche Nutzung lediglich beabsichtigt gewesen ist.

Denkanstoß:

Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt worden ist, ist mir leider noch nicht bekannt.

Das Niedersächsische FG hatte übrigens im Jahre 2024 zu einem etwas anders gelagerten Sachverhalt, doch letztlich zur einer ähnlichen Rechtsfrage im gleichen Sinne wie nun das FG Düsseldorf entschieden: Selbst wenn zur Erbmasse eine Eigentumswohnung gehört, die mit der vom Erblasser genutzten Wohnung nahezu identisch ist, kann die andere Wohnung nicht als Familienheim gewertet werden. Wird also vom Erben nach dem Tod des Erblassers nicht das tatsächliche Familienheim, sondern lediglich eine vergleichbare Wohnung genutzt, so scheidet die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG aus (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, 3 K 154/23).

Lesen Sie hierzu auch meinen Blog-Beitrag:

Erbschaftsteuerbefreiung für lediglich vergleichbares Eigenheim? Gute Idee, aber leider verworfen

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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