Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Umsatzsteuerfreiheit von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG zum 1. Januar 2025 neu geregelt. Das BMF hat dazu mit Schreiben vom 24.10.2025 (BStBl 2025 I S. 1841) umfassend Stellung genommen und eine Übergangsregelung bis Ende 2027 für den Schwimmunterricht erlassen. Nun hat die Finanzverwaltung – namentlich das Sächsische Staatsministerium der Finanzen – zur Steuerbefreiung von Tanzunterricht Stellung genommen und für bestimmte Kurse ebenfalls eine Übergangsregelung erlassen. Der Erlass ist auf Bund-Länder-Ebene abgesprochen worden (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Erlass vom 16.2.2026, 35-S 7179/62/72-2026/6751; NWB ZAAAK-17515).
Danach gilt unter anderem:
Leistungen der Tanzschulen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, weil diese als typische Freizeitgestaltung bzw. Freizeitsport anzusehen sind. Aber: Die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ können – sowohl für Erwachsene als auch für Jugendliche – bis Ende 2027 weiterhin als umsatzsteuerfrei behandelt werden, sofern Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorliegen, nach denen diese Kurse auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Nichtbeanstandungsregelung kann – auch wenn die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über den 31.12:2027 hinausgehen sollte – maximal bis zum 31.12.2027 in Anspruch genommen werden. Endet die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bereits vor dem 31.12.2027 – zum Beispiel bei Befristung bis 31.12.2025 – kann die Nichtbeanstandungsregelung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
Die Nichtbeanstandungsregelung kann zudem nicht in Anspruch genommen werden, wenn
- diese Kurse seitens der Tanzschulen ab dem 1.1.2025 bereits zutreffend als umsatzsteuerpflichtig behandelt wurden, unabhängig davon, ob (noch) eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, oder
- bereits ab dem 1.1.2025 anderslautendende Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde vorlegen oder
- seitens der Finanzämter bereits vor dem 1.1.2025 die Umsatzsteuerbefreiung zutreffend versagt und die entsprechenden Bescheinigungen korrigiert wurden.
Von der Nichtbeanstandungsregelung ausgenommen sind Spezial- oder Einzelkurse (z.B. Hochzeitskurse, Crashkurse, Discofox-Kurse usw.). Diese fallen weiterhin nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG n.F. und müssen – wie nach alter Rechtslage – auch nach dem 31.12.2024 als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.
Spätestens ab dem 1.1.2028 werden auch die Kurse „Welttanzprogramm“ und „Medaillentanzen“ steuerpflichtig. Eine Ausnahme kommt dann lediglich für Kurse im künstlerischen Bühnentanz, Kurse der tänzerischen Früherziehung, Kindertanzen und klassischen Ballettunterricht für Kinder ab drei Jahren in Betracht, sofern diese Kurse aufgrund ihrer inhaltlichen Ausgestaltung als Ausbildungsleistungen angesehen werden können und hierfür eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, dass diese Leistungen Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung darstellen.
Denkanstoß:
Der Erlass erhält als Anlage eine beispielhafte, aber dennoch umfangreiche Übersicht über die von Tanzschulen angebotenen Kurse und deren umsatzsteuerliche Behandlung. In Zweifelsfällen sollte diese zur Hand genommen werden.