Update: Recht auf Reparatur – Umsetzungsgesetz schafft neue Pflichten

Das vom Bundestag am 25.6.2026 beschlossene und vom Bundesrat am 10.7.2026 gebilligte Gesetz zur Umsetzung der EU-Right-of-Repair-RL (2024/1799) ist nach Verkündung im BGBL am 23.7.2026 in Kraft getreten. Was beinhalten die neuen Spielregeln für Unternehmen und Verbraucher?

Was gilt für Hersteller und Verbraucher künftig?

  • Reparaturpflicht: Hersteller sogenannter „weißer Waren“ (z.B. Waschmaschinen, Kühlschränke etc.) und Hersteller von Elektrogeräten, für die jeweils EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit bestehen, werden verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren. Hersteller müssen also bestimmte Waren auf Verlangen des Verbrauchers reparieren (§§ 479a, 479b BGB) und Informationen hierüber bereitstellen (§§ 475 Abs.4, 479d BGB). Sie sollen Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (§ 479c BGB). Unzulässig ist es künftig, Hardware- oder Softwaretechniken einzusetzen, die die Reparatur von bestimmten Waren behindern (§ 479e BGB). Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen deren Beauftragte bzw. deren Importeure die Reparaturpflichten. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.
  • Sachmängel: Im Mängelgewährleistungsrecht wird künftig die Reparierbarkeit der gekauften Sache zu den Merkmalen zählen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufrecht auslösen. Achtung: Während die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie der EU eine solche Ausweitung des Sachmangel-Begriffs nur für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen (B2C) vorsieht, kann nach den Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes eine fehlende Reparierbarkeit der Kaufsache bei sämtlichen Kaufverträgen einen Sachmangel darstellen, also auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen (B2B). Zum Ausgleich für dieses „Gold-Plating“ wurde die Möglichkeit der Abbedingung der üblichen Beschaffenheitsmerkmale der Kaufsache im Mängelgewährleistungsrecht für den B2B- und den C2C-Bereich im Gesetz ausdrücklich klargestellt, um die Rechtssicherheit für entsprechende Unternehmens-AGB zu gewährleisten.
  • Verlängerte Gewährleistungspflicht: Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate (§ 475e Abs.5 BGB). Damit wird Verbrauchern ein zusätzlicher Anreiz gegeben, sich bei der Nacherfüllung eines Kaufvertrages für eine Reparatur zu entscheiden.

 

Ab wann gilt das neue Recht?

Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31.7.2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des BGB in der bis einschließlich 30.07.2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Abs.3 S.2 BGB, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist aber erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden.

Ob nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens vom Gesetzgeber noch weitergehende Vorschläge zur Förderung von Reparatur statt Neuanschaffung ergriffen werden, muss abgewartet werden.

Quellen

Deutscher Bundestag Drucksache 21/5923 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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