Nein, wir sind bei keiner Hochzeit und stehen auch nicht vor dem Standesamt. Vielmehr befinden wir uns vor dem Finanzgericht Münster. Zwei Urteile des FG Münster zu § 13b ErbStG zeigen nämlich sehr schön, wie verwirrend die Behandlung von Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen in der Erbschaftsteuer sein kann.
Im Urteil vom 25.02.2025, 3 K 99/23 F, ging es um die Frage, ob eine Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit im Gesamthandsvermögen verrechnet werden kann. Das FG Münster verneinte das. Die Verbundvermögensaufstellung des § 13b Abs. 9 ErbStG greife nicht schon deshalb, weil Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen ertragsteuerlich zusammen den Mitunternehmeranteil bilden. Für die dort vorgesehene Konsolidierung brauche es vielmehr eine weitere Beteiligungsebene. Einen bloßen „horizontalen Verbund“ zwischen Gesamthand und Sonderbetriebsvermögen kennt das Gesetz nach Auffassung des Gerichts nicht.
Im Urteil vom 16.07.2026, 3 K 682/24 EW, klingt es zunächst fast gegenteilig. Dort war eine Darlehensforderung eines Kommanditisten gegen die KG aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen überführt worden. Die Finanzverwaltung wollte darin eine Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen und eine Einlage in das Gesamthandsvermögen sehen und daraus junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ableiten. Das FG Münster lehnte auch das ab. Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen seien insoweit Teile desselben steuerlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft. Die Forderung habe den betrieblichen Bereich nicht verlassen. Deshalb liege weder eine Entnahme noch eine Einlage vor.
Auf den ersten Blick wirkt das durchaus widersprüchlich. Im 2025-Urteil heißt es sinngemäß: Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen sind getrennt zu betrachten. Im Urteil aus 2026 heißt es dagegen: Beides gehört zu einem einheitlichen steuerlichen Betriebsvermögen.
Nun sitze ich hier und frage mich: Wie passt das zusammen? Wieso kann nicht einmal etwas „gleich“ behandelt werden. Unser Steuerrecht ist doch kompliziert genug. Jeder Satz hat seine eigene Auslegung und allgemeine Grundsätze finden gar keine Anwendung mehr. Aber ich stelle mir eben nur diese Fragen und will nicht gleich meckern. Die Antwort liegt nun mal tatsächlich (wohl) in der jeweiligen Vorschrift.
Unterschiedliche Norm, unterschiedliche Blickrichtung
§ 13b Abs. 9 ErbStG regelt die Verbundvermögensaufstellung. Die Vorschrift knüpft an Beteiligungen an weiteren Personen- oder Kapitalgesellschaften an. Genau daran fehlte es im Urteil aus 2025. Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen sind zwar Bestandteil desselben Mitunternehmeranteils, aber das Sonderbetriebsvermögen ist keine „weitere Gesellschaft“. Deshalb gibt es nach Auffassung des FG keine Konsolidierung der Forderung mit der spiegelbildlichen Verbindlichkeit.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG funktioniert dagegen anders. Dort kommt es ausdrücklich auf „Einlagen“ und „Entnahmen“ an. Und diese Begriffe versteht das FG ertragsteuerlich. Eine Einlage setzt voraus, dass dem Betrieb etwas zugeführt wird. Eine Entnahme setzt voraus, dass etwas den Betrieb verlässt.
Bei einer Übertragung vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen passiert aber weder das eine noch das andere. Das Wirtschaftsgut bleibt innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens der Mitunternehmerschaft. Deshalb entstehen keine jungen Finanzmittel.
Die beiden Urteile sagen also nicht wirklich Gegensätzliches. Sie beantworten unterschiedliche Fragen. Für die Verbundvermögensaufstellung fragt das FG: Gibt es eine zusätzliche Gesellschaftsebene, die eine Konsolidierung nach § 13b Abs. 9 ErbStG eröffnet? Für die jungen Finanzmittel fragt es dagegen: Hat das Wirtschaftsgut den Betrieb verlassen oder ist es neu in den Betrieb gelangt? Diese Fragen können unterschiedlich beantwortet werden, ohne dass darin zwingend ein Widerspruch liegt.
Trotzdem bleibt ein gewisses Unbehagen
Ganz spannungsfrei ist die Linie allerdings nicht. Denn dieselbe Struktur wird je nach Vorschrift einmal eher getrennt und einmal eher als Einheit betrachtet. Wer sich mit Mitunternehmerschaften beschäftigt, muss also genau darauf achten, welche Norm gerade geprüft wird. Ein allgemeiner Grundsatz nach dem Motto „Gesamthand und Sonderbetriebsvermögen sind immer zusammenzurechnen“ oder „immer getrennt zu behandeln“ lässt sich aus den Entscheidungen gerade nicht ableiten.
Besonders deutlich wird das an der Hilfsbegründung des Urteils aus 2026. Das FG sagt dort: Selbst, wenn man entgegen seiner Hauptauffassung eine Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen und eine Einlage in das Gesamthandsvermögen annehmen wollte, müssten beide Vorgänge jedenfalls miteinander saldiert werden. Der Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG verlangt gerade einen Saldo aus Einlagen und Entnahmen.
Das ist etwas anderes als die Konsolidierung nach § 13b Abs. 9 ErbStG. Dort fehlt nach Auffassung des FG die gesetzliche Verbundvoraussetzung. Bei den jungen Finanzmitteln folgt die Saldierung dagegen unmittelbar aus der eigenen Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.
Fazit
Die beiden Urteile wirken auf den ersten Blick widersprüchlich, lassen sich aber durchaus miteinander versöhnen. Das FG Münster behandelt Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen nicht generell als Einheit oder generell als getrennte Sphären. Es schaut vielmehr darauf, was die jeweilige Vorschrift verlangt.
Für § 13b Abs. 9 ErbStG reicht die bloße Zugehörigkeit zum selben Mitunternehmeranteil nicht für eine Verbundkonsolidierung. Für § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG reicht die bloße Verschiebung innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens dagegen nicht für eine Einlage oder Entnahme.
Verwirrend ist das zunächst allemal. Bei näherem Hinsehen ist die Differenzierung aber nachvollziehbar. Und sie zeigt einmal mehr: Bei § 13b ErbStG hilft es wenig, mit einem einheitlichen Bild von Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen zu arbeiten. Entscheidend ist, welche konkrete Rechtsfolge die jeweilige Norm anordnet. Aber warten wir mal ab, was München dazu sagt.