Es gibt Figuren des Steuerrechts, denen man im wirklichen Leben eher selten begegnet. Den gewissenhaften Kaufmann kennt man immerhin noch aus dem Handelsrecht. Der ordentliche Geschäftsleiter ist ebenfalls ein alter Bekannter. Nun tritt im Reisekostenrecht ein weiterer Idealtyp besonders selbstbewusst auf die Bühne: der ordentliche und gewissenhafte Steuerpflichtige.
Dieser Steuerpflichtige ist vernünftig, sparsam und offenbar jederzeit bereit, seine privaten Entscheidungen an einer steuerlichen Angemessenheitsprüfung auszurichten. Er nimmt keine Kosten auf sich, die sich vermeiden lassen. Er wägt erwartete Vorteile und Aufwendungen sorgfältig gegeneinander ab. Und er scheint vor jeder Dienstreise kurz innezuhalten und sich zu fragen: Was würden wohl die „breitesten Kreise der Bevölkerung“ von meiner Wahl des Verkehrsmittels halten?
Anlass für diese Überlegungen ist das BFH-Urteil vom 21. Januar 2026, VI R 30/24. Der Fall klingt zunächst fast alltäglich. Ein Arbeitnehmer verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Für dienstliche Fahrten hätte die Arbeitgeberin die Tankkosten vollständig übernommen. Während drei Dienstreisen nutzte der Arbeitnehmer dennoch seinen privaten Sportwagen. Den Firmenwagen überließ er in dieser Zeit seiner Ehefrau. Für die Dienstreisen machte er die tatsächlichen Kosten des Privatwagens in Höhe von 2,28 Euro je Kilometer als Werbungskosten geltend. Insgesamt ging es um 3.758 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf.
Beruflich gefahren, steuerlich trotzdem unangemessen
Bemerkenswert ist zunächst, dass der BFH die berufliche Veranlassung der Fahrten gar nicht infrage stellte. Die Dienstreisen waren unstreitig beruflich. Auch die tatsächlichen Fahrzeugkosten waren grundsätzlich nach den reisekostenrechtlichen Regeln ermittelbar. Damit hätte die Geschichte eigentlich schnell zu Ende sein können: berufliche Fahrt, tatsächliche Kosten, Werbungskostenabzug.
Doch das Einkommensteuerrecht wäre nicht das Einkommensteuerrecht, wenn es nicht noch eine zweite Ebene gäbe. Über § 9 Abs. 5 EStG gelangt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG auch in den Bereich der Werbungskosten. Danach dürfen Aufwendungen nicht abgezogen werden, soweit sie die Lebensführung berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Der BFH sah eine solche Berührung der Lebensführung darin, dass der Arbeitnehmer seinen Privatwagen aus privaten Gründen nutzte. Er wollte den Firmenwagen seiner Ehefrau überlassen. Einen beruflichen Grund für die Nutzung des privaten Sportwagens hatte er nicht angegeben. Diese private Motivation allein hätte nach Auffassung des BFH noch nicht genügt. Hinzukommen musste die Unangemessenheit. Und genau an dieser Stelle erscheint er: der ordentliche und gewissenhafte Steuerpflichtige.
Woher kommt dieser Musterbürger?
Der ordentliche und gewissenhafte Steuerpflichtige ist keine spontane Erfindung des VI. Senats. Der BFH greift auf eine ältere Rechtsprechung zur Angemessenheit betrieblich oder beruflich veranlasster Aufwendungen zurück. Maßgeblich soll sein, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger die Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten ebenfalls auf sich genommen hätte. Bedeutung kann dabei auch haben, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt und wie stark die private Lebenssphäre berührt wird.
Entscheidend ist nach dem Urteil nicht das konkrete wirtschaftliche oder gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen. Abzustellen sei vielmehr auf die Anschauungen „breitester Kreise der Bevölkerung“. Das klingt objektiv. Es wirft aber Fragen auf.
Die Antworten hierauf erfahren Sie im zweiten Teil, der in Kürze erscheint.