Kosten für Behandlungen im Zusammenhang mit dem „Post-Vac-Syndrom“, deren Nutzen wissenschaftlich nicht anerkannt ist bzw. war, können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, wenn zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt wurde – so hat das Niedersächsisches FG mit Urteil vom 4.3.2026 (9 K 54/25) entschieden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger leidet seit 2022 nach einer COVID-Schutzimpfung unter einem Post-Vac-Syndrom und ist dauerhaft berufsunfähig. Im Jahre 2023 wurden bei ihm Immunadsorptionen (Blutwäschen) durchgeführt. Seine Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab. Der Medizinische Dienst erklärte in einem Gutachten, dass ihm keine veröffentlichte Studie zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms mit Immunadsorptionen bekannt sei. Aufgrund fehlender Datenlage könne eine Aussicht auf Heilung nicht bestätigt werden. Auch die Kostenübernahme für weitere Toxopheresen bzw. Apheresen, die der Kläger hat durchführen lassen, lehnte die Krankenkasse ab. Beim Amtsarzt war der Kläger vor Beginn der Behandlungen nicht. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Begründung:
Grundsätzlich sind alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedarf. Dies gilt aber nur für Aufwendungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind.
Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, wenn vor Beginn der Heilmaßnahme ein amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt wurden (§ 64 EStDV). Der BFH hat die Anforderungen an die wissenschaftliche Anerkennung einer Heilbehandlungsmethode jüngst zwar zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt, nicht aber gänzlich aufgehoben (BFH-Urteil vom 23.3.2023, VI R 39/20; BFH-Urteile vom 10.8.2023, VI R 36/20 und VI R 18/21). Daher kommt im Streitfall ein Abzug der Aufwendungen für die in Anspruch genommenen Immunadsorptionen und Toxopheresen als außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht.
Denkanstoß:
Das FG legt § 64 EStDV streng aus – nach der Rechtsprechung des BFH blieb ihm wohl auch nichts anderes übrig. Immerhin hatte das FG die Revision zugelassen, die aber leider nicht eingelegt worden ist. Das Urteil ist daher rechtskräftig. Fazit: Ohne Amtsarzt (oder Medizinischem Dienst der Krankenversicherung) kommt eine Berücksichtigung von bestimmten Krankheitskosten nicht in Betracht. Das mag man in diesem und ähnlich gelagerten Fällen kritisieren, vor allem auch, weil das Erfordernis mitunter an der Lebenswirklichkeit vorbeigeht, etwa weil innerhalb einer angemessenen Frist gar kein Termin beim Amtsarzt zu erhalten gewesen wäre.
Doch die Kritik hilft nichts. Selbst bei fortgeschrittener schwerer Erkrankung verlangt der BFH den genannten Nachweis (BFH-Beschluss vom 24.10.2018, VI B 120/17). Etwas anders gilt allenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht (BFH-Urteil vom 2.9.2010, VI R 11/09).