In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Zugang eines Steuerbescheides bestritten wird. Dann liegt es generell am Finanzamt, das Gegenteil zu beweisen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.4.2009, X R 35/08). Ausnahmen können sich ergeben, wenn sich der Vortrag des Steuerpflichtigen als reine Schutzbehauptung entlarvt oder wenn sein Verhalten erkennen lässt, dass ihm der Steuerbescheid wohl doch zugegangen ist (vgl. z.B. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2019, 9 K 9073/18). Was aber gilt, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein Rechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheides bestreitet? In diesem Fall sieht der BFH laut einem aktuellen Urteil die Feststellungslast beim Erben. Er hat damit ein Urteil des FG Münster wieder kassiert (FG Münster, Urteil vom 19.4.2024, 4 K 870/21 E; BFH-Urteil vom 11.6.2026, VI R 16/24).
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für 2016 in 2017. Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige, also die Adressatin des Bescheides. Sie galt als gewissenhafte Person und ihre Steuerunterlagen waren gut geordnet. Es fehlte in den – chronologisch sortierten – Unterlagen aber der Einkommensteuerbescheid für 2016. Im März 2020 teilte die Erbin dem Finanzamt mit, dass die Steuerpflichtige verstorben sei. Bei der Auflösung des Haushalts seien Unterlagen/Belege gefunden worden, die für die Einkommensteuererklärung für 2016 noch relevant seien. Die Rechtsnachfolgerin bestritt den Zugang des damaligen Steuerbescheides und reichte Unterlagen nach, mit der die Steuerlast des Jahres 2016 verringert werden sollte. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Unterlagen verspätet nachgereicht wurden, weil der Einkommensteuerbescheid für 2016 als in 2017 bekannt gegeben gelte. Das FG sah die hiergegen gerichtete Klage zwar als begründet an, doch der BFH gibt dem Finanzamt Recht.
Die Begründung:
In einer Konstellation wie der des Streitfalles müssen tatsächliche Umstände dargelegt werden, die begründete Zweifel an der Bekanntgabe des Verwaltungsakts wecken. Die Umstände müssen dabei Rückschlüsse auf das konkrete Zugangsgeschehen erlauben. Es reicht nicht aus, „nur im Ansatz begründete Zweifel“ an der Bekanntgabe eines Steuerbescheides zu äußern. Wenn der Adressat eines Schriftstücks selbst dessen Zugang bestreitet, bekundet er eine (negative) Tatsache aus seinem eigenen Einfluss- und Wahrnehmungsbereich. Eine dritte Person, hier also die Erbin, verfügt hingegen nicht über eigene Erkenntnisse. Sie kann sich lediglich darauf berufen, dass die Frage des Zugangs offen sei und sie den Steuerbescheid nicht gefunden hat. Das bloße Bestreiten der Bekanntgabe durch einen Dritten bzw. das Nichtauffinden eines Steuerbescheides in den Ordnern der Erblasserin sind mithin nicht geeignet, Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts zu wecken.
Denkanstoß:
Immerhin hat der BFH den Grundsatz bestätigt, dass Zweifel am Zugang eines Steuerbescheides bestehen, wenn dessen Adressat den Empfang bestreitet und die Behörde in einem solchen Fall den Gegenbeweis antreten muss. Etwas anders gilt aber, wenn lediglich der Erbe als Rechtsnachfolger behauptet, der Erblasser habe einen Steuerbescheid nicht erhalten. De facto wird es einem Erben aber kaum möglich sein, die Vermutung der Bekanntgabe eines Steuerbescheides an den Erblasser zu erschüttern. Da bedarf es schon besonderer Umstände, etwa eine allgemein bekannte mangelhafte Zustellung in dem Bezirk oder der Wohnanlage.