Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei. In den Vorschriften wird unter anderem der Begriff des „bebauten Grundstücks“ verwendet. Der BFH hat nun entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim neben dem Gebäude auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück umfassen kann, selbst wenn diese als eigene Flurstücke gelten. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird (BFH-Urteil vom 17.6.2026, II R 27/23).
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Erbe seines verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte Grundbesitz, der zwar aus mehreren Flurstücken bestand, die aber im Grundbuch gemäß § 890 BGB zu einem einzigen Grundstück vereinigt worden sind. Das Belegenheitsfinanzamt fasste drei Teilflächen als wirtschaftliche Einheit zusammen und bewertete diese entsprechend. Hierauf befand sich auch das Wohnhaus, das der Erblasser genutzt hatte und in das der Kläger offenbar zeitnah nach dem Versterben des Vaters eingezogen war.
Der Kläger begehrte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Er ging davon aus, dass das gesamte Grundstück bzw. alle drei Flurstücke, auf dem sich das Wohnhaus befindet, begünstigt seien. Das Erbschaftsteuer-Finanzamt gewährte die Befreiung aber nur für ein einziges Flurstück – nämlich das, auf dem sich das Wohngebäude ganz unmittelbar befand. Das FG hatte zwar dem Finanzamt Recht gegeben, doch die hiergegen gerichtete Revision war erfolgreich. Auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück kann der Steuerbefreiung unterliegen. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Die Begründung:
Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuer-Finanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.
Denkanstoß:
Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr – darauf weist der BFH in einer Pressemitteilung vom 13.8.2026 zu dem Urteil hin.
Das Finanzamt hatte übrigens argumentiert, dass die Sichtweise des Klägers Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde. Die Einbeziehung von mit dem Wohnhaus genutzten Garten- und Wegegrundstücken in die Steuerbefreiung führe dazu, dass diese Grundstücke jederzeit geteilt, teilweise veräußert oder anderweitig bebaut werden könnten, ohne dass es zu einer Nachversteuerung käme. Doch dem ist der BFH entgegengetreten, denn eine Nachversteuerung drohe durchaus. Wird nämlich ein Teil des Familienheim-Grundstücks, zum Beispiel das mitgenutzte Gartenflurstück, innerhalb von zehn Jahren als eigenes Grundstück abgeteilt und das Eigentum auf einen Dritten übertragen, greift der Nachversteuerungstatbestand (vgl. BFH-Urteil vom 11.7.2019, II R 38/16).
Weitere Informationen:
- NWB Online-Nachricht: Erbschaftsteuer | Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks
- Fleck, Gestaltungsüberlegungen für eine steueroptimierte lebzeitige Immobilienübertragung, NWB 7/2026 S. 414
- Dorn, Aktuelle Entwicklungen zur Steuerbefreiung des Familienheims, NWB-EV 2/2026 S.50