36.000 € Bußgeld wegen Influencer-Schleichwerbung – und was sagt das Finanzamt?

Vor wenigen Tagen machte ein Fall bundesweit Schlagzeilen: Gegen eine Influencerin wurde wegen unzureichend gekennzeichneter Werbebeiträge ein Bußgeld in Höhe von 36.000 € verhängt. Nach Auffassung der zuständigen Landesmedienanstalt waren mehrere bezahlte Kooperationen entweder gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet.

Die mediale Berichterstattung konzentrierte sich erwartungsgemäß auf die Frage, wann Beiträge als Werbung zu kennzeichnen sind. Für Steuerberater dürfte jedoch eine andere Frage mindestens ebenso interessant sein: Welche steuerlichen Folgen haben Bußgelder, Verfahrenskosten und gegebenenfalls sogar ein Steuerstrafverfahren?

Influencer geraten zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung

Influencer beschäftigen die Finanzverwaltung schon seit mehreren Jahren. Betriebsprüfungen befassen sich regelmäßig mit bislang nicht erklärten Einnahmen aus Werbekooperationen, Affiliate-Programmen oder Produktplatzierungen. Hinzu kommen geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Überlassung von Produkten, Reisen oder Dienstleistungen, deren steuerliche Behandlung häufig unterschätzt wird.

Nicht jede Betriebsprüfung endet mit einer bloßen Steuernachforderung. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass steuerlich erhebliche Tatsachen unzutreffend oder unvollständig erklärt wurden, kann aus einer Außenprüfung schnell ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht entstehen. Die Folgen sind nicht nur Steuernachzahlungen, sondern oftmals auch erhebliche Rechtsverfolgungs- und Beratungskosten.

Das Bußgeld bleibt steuerlich regelmäßig ohne Wirkung

Die erste Frage lässt sich vergleichsweise einfach beantworten: Das gegen die Influencerin verhängte Bußgeld dürfte steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähig sein.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union festgesetzt werden, den steuerlichen Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass staatliche Sanktionen ihre wirtschaftliche Wirkung behalten und nicht über den Betriebsausgabenabzug mittelbar vom Fiskus mitgetragen werden.

Für die betroffene Influencerin bedeutet dies: Die Zahlung des Bußgeldes belastet zwar die Liquidität, führt jedoch grundsätzlich nicht zu einer steuerlichen Entlastung.

Anders kann es sich bei den Verteidigungskosten verhalten

Deutlich differenzierter ist die Rechtslage bei den Kosten der Rechtsverteidigung.
Wird im Anschluss an eine Betriebsprüfung ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder verteidigt sich der Steuerpflichtige gegen den Vorwurf einer Steuerhinterziehung, entstehen regelmäßig erhebliche Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten.

Ob diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, richtet sich nicht danach, ob sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehen. Entscheidend ist vielmehr ihre betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG).

Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es maßgeblich darauf an, ob der den Strafvorwurf auslösende Sachverhalt der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Besteht dieser Zusammenhang, können die Kosten der Rechtsverteidigung trotz des Strafverfahrens grundsätzlich betrieblich veranlasst sein.

Für Influencer dürfte diese Voraussetzung häufig erfüllt sein, wenn sich die Vorwürfe auf nicht erklärte Betriebseinnahmen oder geldwerte Vorteile aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit beziehen.

Und wie sind die Kosten einer Selbstanzeige zu beurteilen?

Stellt ein Influencer fest, dass Betriebseinnahmen oder geldwerte Vorteile in den vergangenen Jahren unzutreffend erklärt wurden, wird häufig geprüft, ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO möglich ist.

Auch hier wird in der Praxis häufig vorschnell angenommen, sämtliche hierfür entstehenden Kosten seien steuerlich unbeachtlich. Ganz so einfach ist die Rechtslage jedoch nicht.

Während die nachzuzahlenden Steuern selbstverständlich zu entrichten sind und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO einer besonderen steuerlichen Behandlung unterliegen, sind die Kosten der anwaltlichen und steuerlichen Beratung hiervon zu unterscheiden.

Soweit diese Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, spricht vieles dafür, sie nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt jedoch stets der konkrete Einzelfall sowie die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen.

Nicht jede Zahlung im Steuerstrafverfahren wird steuerlich gleich behandelt

Gerade im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren lohnt sich daher ein genauer Blick auf die einzelnen Kostenarten. Während Geldbußen und Geldstrafen regelmäßig dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen, können Rechtsanwalts- und Steuerberaterkosten durchaus anders zu beurteilen sein. Gleiches gilt für Gerichts- und Verfahrenskosten. Demgegenüber sind Hinterziehungszinsen gesondert zu würdigen. Auch bei Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen kommt es auf die jeweilige gesetzliche Regelung und die hierzu ergangene Rechtsprechung an.

Pauschale Aussagen verbieten sich daher. Entscheidend ist stets, um welche Art von Aufwendungen es sich handelt und welche gesetzliche Regelung hierfür einschlägig ist.

Fazit

Der aktuelle Fall zeigt eindrucksvoll, dass Verstöße gegen Werbekennzeichnungspflichten weitreichende finanzielle Folgen haben können. Das Bußgeld selbst bildet dabei häufig nur die Spitze des Eisbergs.

Kommt es im Anschluss zu einer Betriebsprüfung oder sogar zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, entstehen regelmäßig weitere erhebliche Kosten. Für die steuerliche Beurteilung genügt es jedoch nicht, sämtliche Aufwendungen unter dem Schlagwort „Steuerstrafverfahren“ zusammenzufassen. Vielmehr ist jede einzelne Kostenart gesondert zu würdigen.

Gerade hierin liegt die Herausforderung – aber auch die Chance für die steuerliche Beratung. Wer die unterschiedlichen gesetzlichen Abzugsverbote und die Rechtsprechung des BFH kennt, kann seine Mandanten nicht nur im Besteuerungsverfahren, sondern auch in einer steuerlich und wirtschaftlich besonders belastenden Situation rechtssicher begleiten.

Ein Beitrag von:

  • Ralph Homuth, LL.M.
    • Steuerberater in Hamburg
    • Fachberater für internationales Steuerrecht
    • Studium BWL und Wirtschaftsrecht
    • Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht
    • Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler
    • Homepage: stb-homuth.de

    Warum blogge ich hier?
    Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese Themen hier aufgreifen und damit zu Diskussionen anregen.

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