Zuckersteuer Update – zuckerfrei = steuerfrei?

Die Diskussion über eine Zuckersteuer bekommt eine neue Wendung. Noch vor wenigen Monaten stand vor allem die Frage im Raum, ob Deutschland eine Abgabe auf besonders zuckerhaltige Getränke braucht. Inzwischen werden die Überlegungen konkreter – und zugleich breiter. Nach einem Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums könnten künftig nicht nur klassische Limonaden, sondern auch Getränke mit Süßungsmitteln, Nektare, Smoothies, Milchmischgetränke oder pflanzliche Drinks in die Besteuerung einbezogen werden. Selbst „Zero“-Produkte könnten damit steuerpflichtig werden.

Auf den ersten Blick wirkt das widersprüchlich: Zuckersteuer auf ein Getränk ohne Zucker? Bei näherem Hinsehen könnte gerade darin aber eine sinnvolle Weiterentwicklung des Ansatzes liegen. Entscheidend ist nämlich, was der Gesetzgeber mit einer solchen Steuer erreichen möchte. Geht es allein darum, die Zutat Zucker zu besteuern? Oder soll eine gesundheitspolitische Lenkungswirkung erreicht und der Konsum sehr süßer Getränke insgesamt reduziert werden?

Zucker raus, Süßstoff rein – Problem gelöst?

Eine eng verstandene Zuckersteuer setzt einen klaren Anreiz: Je mehr Zucker ein Getränk enthält, desto höher fällt die Belastung aus. Das kann Hersteller dazu bewegen, Rezepturen zu verändern und den Zuckergehalt zu reduzieren. Genau diese Lenkungswirkung ist grundsätzlich zu begrüßen. Sie birgt allerdings ein naheliegendes Ausweichproblem. Wird Zucker lediglich durch Süßungsmittel ersetzt, ist das Produkt zwar formal zuckerfrei – es bleibt aber ein sehr süßes Getränk.

Gerade die Werbung macht diesen Effekt sichtbar. „Zero“, „zuckerfrei“ oder „ohne Zucker“ sind längst starke Verkaufsargumente. Für Verbraucher entsteht schnell der Eindruck einer gesundheitlich unproblematischen Alternative. Eine Steuer, die ausschließlich auf den Zuckergehalt abstellt, könnte deshalb einen steuerlichen Anreiz schaffen, Zucker durch andere Süßungsmittel zu ersetzen, ohne das eigentliche Konsummuster zu verändern.

Auch die Weltgesundheitsorganisation weist darauf hin, dass die Reduzierung freien Zuckers nicht einfach durch den dauerhaften Einsatz nicht-zuckerhaltiger Süßungsmittel erreicht werden sollte. Ihre Empfehlung bedeutet allerdings nicht, dass zugelassene Süßstoffe pauschal als gesundheitsschädlich oder mit Zucker gleichzusetzen wären. Die WHO trennt ausdrücklich zwischen der Frage der langfristigen Ernährungs- und Gewichtseffekte und der toxikologischen Sicherheitsbewertung einzelner Süßstoffe. Für die steuerpolitische Diskussion ist diese Differenzierung wichtig.

Eine Lenkungssteuer muss das richtige Verhalten lenken

Wenn der gesundheitspolitische Zweck ernst gemeint ist, spricht deshalb einiges dafür, die Bemessungsgrundlage weiter zu denken. Eine Lenkungssteuer sollte nicht schon dadurch ins Leere laufen, dass ein Hersteller einen Stoff gegen einen anderen austauscht. Das erinnert in seiner Grundidee an andere Verbrauchsteuern mit Lenkungscharakter, etwa die Tabaksteuer: Der Staat verteuert gezielt einen Konsum, dessen gesundheitliche und gesellschaftliche Folgekosten er reduzieren möchte.

Natürlich ist die gesundheitliche Dimension von Tabak nicht mit der von Zucker oder Süßungsmitteln gleichzusetzen. Vergleichbar ist lediglich die steuerpolitische Logik. Eine solche Steuer soll nicht nur Geld einnehmen, sondern Verhalten beeinflussen. Genau deshalb sollte ihr Erfolg langfristig auch nicht allein an möglichst hohen Einnahmen gemessen werden. Im Gegenteil: Wenn Hersteller ihre Produkte verändern und Verbraucher weniger problematische Produkte konsumieren, kann ein sinkendes Steueraufkommen gerade Ausdruck einer erfolgreichen Lenkungswirkung sein.

Das Bundesfinanzministerium verfolgt nach den derzeit bekannt gewordenen Eckpunkten offenbar einen breiten Ansatz. Für Getränke mit Süßungsmitteln stehen 26 Cent je Liter im Raum; bei zuckerhaltigen Getränken soll die Belastung nach dem Zuckergehalt gestaffelt werden. Genannt werden Schwellen von 4,5, 7 und 10 Gramm Zucker je 100 Milliliter mit Steuersätzen von 26, 32 beziehungsweise 38 Cent je Liter. Beschlossen ist das noch nicht. Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, über die Systematik zu diskutieren.

Aber wo ziehen wir die Grenze?

So überzeugend der Gedanke einer breiteren Lenkungssteuer sein kann, so schnell entstehen neue Abgrenzungsprobleme. Muss beispielsweise ein alkoholfreies Bier einbezogen werden? Was ist mit einem Haferdrink? Und wie behandeln wir Fruchtsäfte?

Hier darf aus einer sinnvollen gesundheitspolitischen Lenkungssteuer keine pauschale Getränkeabgabe werden. Ein einzelner Nährwert ist nicht automatisch geeignet, die gesundheitliche Qualität eines Lebensmittels vollständig zu beschreiben. Das kennen wir aus Diskussionen über vereinfachte Nährwertkennzeichnungen: Lebensmittel bestehen nicht nur aus Zucker, Fett oder Kalorien. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung.

Bei Fruchtsäften ist die Abgrenzung besonders interessant. Auch 100-prozentiger Fruchtsaft enthält freie Zucker; die WHO zählt den in Fruchtsäften natürlich vorhandenen Zucker ausdrücklich hierzu und empfiehlt, den Konsum zu begrenzen. Das spricht gegen die vereinfachte Aussage, natürlicher Fruchtsaft sei gesundheitlich stets unproblematisch. Steuerpolitisch stellt sich trotzdem die Frage, ob ein naturbelassener 100-Prozent-Direktsaft ohne zugesetzten Zucker genauso behandelt werden sollte wie ein industriell zusammengesetztes Erfrischungsgetränk oder ein Fruchtgetränk mit zugesetztem Zucker und weiteren Süßungsmitteln.

Die derzeit bekannt gewordenen Pläne scheinen genau an dieser Stelle zu differenzieren: 100-prozentige Fruchtsäfte und reine Milch sollen nach Medienberichten ausgenommen werden. Das wäre ein Ansatz, den man nachvollziehen kann. Zugleich zeigt er, wie wichtig eine sachgerechte Definition des Steuergegenstands wird. Die Grenze darf weder von Werbeaussagen auf der Verpackung noch von einem einzigen isolierten Nährwert abhängen.

Gesundheitsschutz oder Haushaltskonsolidierung?

Hinzu kommt eine zweite Diskussion. Aus einer zunächst diskutierten zweckgebundenen Abgabe könnte eine Steuer werden. Gleichzeitig ist von erheblichen Einnahmen die Rede. Für 2027 wurden zunächst rund 650 Millionen Euro genannt; andere aktuelle Schätzungen gehen bei einer breiteren Ausgestaltung von deutlich höheren Beträgen aus. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage nach dem eigentlichen Ziel.

Dass eine Lenkungssteuer Einnahmen erzielt, spricht nicht gegen sie. Problematisch würde es erst, wenn der Fiskalzweck die gesundheitspolitische Begründung überlagert und der Steuergegenstand vor allem deshalb immer weiter ausgedehnt wird, weil zusätzliche Einnahmen benötigt werden. Dann wäre die Frage „zuckerfrei = steuerfrei?“ zwar beantwortet – aber möglicherweise aus dem falschen Grund.

Eine gesundheitspolitisch überzeugende Steuer sollte deshalb drei Anforderungen erfüllen: Sie muss einen nachvollziehbaren gesundheitlichen Zweck verfolgen, Ausweichreaktionen in lediglich anders gesüßte Produkte berücksichtigen und gleichzeitig sachgerechte Grenzen ziehen. Nicht jedes Getränk mit Zucker ist automatisch gesundheitsschädlich. Umgekehrt ist ein Produkt nicht allein deshalb gesundheitspolitisch unproblematisch, weil auf der Verpackung groß „zuckerfrei“ steht.

Zuckerfrei muss nicht steuerfrei bedeuten

Ich halte die Einführung einer Zuckersteuer weiterhin für richtig. Und ich halte es auch für konsequent, bei ihrer Ausgestaltung Zuckerersatzstoffe nicht von vornherein auszublenden. Wenn das Ziel darin besteht, gesundheitlich problematischen Konsum zu reduzieren, sollte die Steuer an diesem Ziel ausgerichtet werden und nicht an der Frage, welchen Süßmacher ein Hersteller verwendet.

Gerade deshalb braucht es aber eine präzise Abgrenzung. Eine Steuer auf Cola, Limonade und vergleichbare stark gesüßte Getränke lässt sich gesundheitspolitisch anders begründen als eine pauschale Belastung von Fruchtsaft, Milch oder alkoholfreiem Bier. Je breiter der Gesetzgeber den Steuergegenstand fasst, desto besser muss er erklären können, welche gesundheitliche Lenkungswirkung er mit jeder einzelnen Produktgruppe erreichen möchte.

Vielleicht lautet die wichtigste Frage deshalb am Ende gar nicht: Wie hoch soll die Zuckersteuer sein? Sondern: Was genau wollen wir mit ihr besteuern – und welches Verhalten wollen wir verändern? Wenn Gesundheitsschutz das Ziel ist, darf „zuckerfrei“ nicht automatisch „steuerfrei“ bedeuten. Aber ebenso wenig darf aus einer sinnvollen Lenkungssteuer eine beliebig ausweitbare Verbrauchsteuer werden.

Quellenhinweise (Stand: 25. August 2026)

Ein Beitrag von:

  • Ralph Homuth, LL.M.
    • Steuerberater in Hamburg
    • Fachberater für internationales Steuerrecht
    • Studium BWL und Wirtschaftsrecht
    • Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht
    • Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler
    • Homepage: stb-homuth.de

    Warum blogge ich hier?
    Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese Themen hier aufgreifen und damit zu Diskussionen anregen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


ARCHIV

Archiv