Vor einigen Monaten hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Photovoltaikanlagen: Grunderwerbsteuer-Falle bei Anlagen ohne Einspeisung ins Netz“ veröffentlicht. Doch wie soeben bekannt geworden ist, wurde diese Falle nun entschärft.
Zum Hintergrund
Photovoltaikanlagen, die ausschließlich dem eigenen Bedarf dienen und die nicht mit dem öffentlichen Energienetz verbunden sind, sind auf dem Vormarsch. Das Finanzministeriums Sachsen-Anhalt (Erlass vom 16.7.2025, 43 – S 4521 – 45) hatte – bundeseinheitlich abgestimmt – zu der Frage Stellung genommen, ob Grunderwerbsteuer anfällt, wenn Häuser samt einer solchen Inselanlage erworben werden. Danach galt:
„Dienen die Anlagen ausschließlich der Energieversorgung des betroffenen Grundstücks (Eigenbedarf), gehören sie als Bestandteile oder Zubehör zum Grundvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG) und das hierfür gezahlte Entgelt ist in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“
Aktuelle Anweisung aus Niedersachsen
Mich hat nun ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums irritiert. Denn dort heißt es unter anderem: Photovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie. Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen (Lieferung an Energieversorger), Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie entfallende Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (Niedersächsisches Finanzministerium vom 30.4.2026, S 4503-018).
Widerspruch beseitigt
Damit schien sich ein Widerspruch aufgetan zu haben. Und so habe ich direkt beim Niedersächsischen Finanzministerium um Aufklärung gebeten. Und diese kam dankenswerterweise sehr zeitnah. Sie lautet:
Der Erlass des Ministeriums der Finanzen Sachsen-Anhalt vom 16.7.2025 wurde am 11.5.2026 (43-S 4521-45) geändert. Der Erlass vom 16.7.2025 trat damit außer Kraft. In dem geänderten Erlass heißt es wie auch in dem Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 30.4.2026: „…Photovoltaikanlagen, die als Aufdachanlagen konzipiert sind, stellen unabhängig davon, ob sie der Versorgung des Grundstücks oder auch der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze dienen (Lieferung an Energieversorger), Zubehör des Grundstücks dar. Das auf sie entfallende Entgelt gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung…“