… reimten 2raumwohnung schon 2007 und hatten recht damit.
Der Klimawandel ist real und die Folgen kommen bei uns allen an: Hitzewellen werden häufiger und vermutlich auch schlimmer. Kaum hat der Bundesgerichtshof Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Einbau einer Klimaanlage zugesprochen, soll das nun auch Mietern ermöglicht werden, jedenfalls wenn es nach Bundesjustizministerin Hubig geht.
Bestandsaufnahme
Der Bau und Betrieb von Gebäuden ist mit ein Grund für den Klimawandel, aber gleichzeitig ist die Bausubstanz auf dessen Folgen nicht vorbereitet. Die Heizungen und die (fehlende) Dämmung tragen zur Klimaerwärmung bei, während der Hitzeschutz der Gebäude selbst für die heutigen Temperaturen oft völlig unzureichend ist. In Deutschland gibt es im europäischen Vergleich – geschweige denn im Vergleich zu USA oder Japan – sehr wenige bauseitig eingebaute Klimaanlagen. In Wohnräumen kommt das so gut wie gar nicht vor und auch in Büroräumen ist das noch eher die Ausnahme.
Apropos Büroräume: Eine Klimaanlage im Serverraum ist eine sogenannte Betriebsvorrichtung und also schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.05.2026 – 6 K 6055/23). Aber das ist ein anderes Thema.
Was gilt bisher?
Weil Klimaanlagen bisher in Deutschland kein Standard sind, kommen sie im Mietrecht auch nicht vor. Für alle baulichen Standards, also auch den Wärmeschutz gilt der sogenannte „Errichtungsgrundsatz“. Ein Mieter mietet mit der Wohnung (nur) den Wärmeschutz, der den technischen Vorgaben bei Errichtung des Gebäudes entspricht. Auch wenn die Wohnung an heißen Tagen sehr warm wird, ist dies grundsätzlich kein Mangel.
Ohne Genehmigung des Vermieters darf der Mieter nicht in die Bausubstanz eingreifen, also kein Loch durch die Außenwand bohren. Vor allem: Die Außenwand der Wohnung ist nicht mietvermietet. Daher darf er dort ohne Zustimmung des Vermieters die Außeneinheit eines Splitgeräts nicht anbringen – aber eben auch keine Markise oder Außenjalousie anschrauben. Ein Anspruch auf Nachrüstung einer Klimaanlage oder von Außenjalousien hat der Mieter nur bei vertraglicher Vereinbarung oder (ganz seltenen) besonderen Umständen.
Und wenn es eine Eigentumswohnung ist, muss auch der Vermieter selbst die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Hier immerhin hat der BGH dazu kürzlich Erleichterungen geschaffen (Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25).
Was kann kommen?
Kann „auch die klassische Rechtspolitik“ einen Beitrag zum Hitzeschutz leisten, wie Frau Hubig meint? Energieeffizienz und Klimaschutz sind Themen der letzten zwei Jahrzehnte, die Bausubstanz ist meist deutlich älter und sie ist daher, wie sie ist. Das Ganze ist so ähnlich wie bei den Klimaanlagen in den frühen ICE-Zügen: Die Planer konnten sich bei der Konzeption der Klimaanlagen einfach nicht vorstellen, wie sehr in kurzer Zeit die Außentemperaturen ansteigen und frühere Extremereignisse der „normal“ werden. Die Bahn stand vor der Frage, ob sie die Züge nachrüstet oder ihre Passagiere schwitzen lässt. Antwort: In den alten Zügen wurde weitergeschwitzt, in den neuen wurden angepasste Anlagen eingebaut. Weil die Lebensdauer von Gebäuden länger ist als die von Zügen wird der Austausch des Bestands aber dauern und: Der Einbau von Klimaanlagen wird auch nicht zur Senkung der Baukosten und billigeren Mieten führen.
Für den Bestand wird der Vorstoß zu denselben Diskussionen „in grün“ führen wie beim Gebäudeenergie- bzw. jetzt dem Gebäudemodernisierungsgesetz, es wird wieder mit den üblichen Argumenten die üblichen Verteilungskämpfe geben.
Dort hieß es: Muss sich ein Vermieter eines Gebäudes mit schlechter Bausubstanz und ineffizienten Heizung an einem Teil der Verbrauchskosten des Mieters beteiligen? Übersetzt wird es heißen: Muss ein Vermieter eines Gebäudes mit schlechtem Hitzeschutz Eingriffe in seine Bausubstanz dulden?
Fazit:
Es wird das übliche Gerangel geben, dann wird § 554 Abs. 1 BGB ergänzt. Ich halluziniere mit Hilfe meiner Glaskugel schon mal folgenden Text:
„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte oder dem Schutz vor übermäßiger Erwärmung der Mietsache dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann […]“.