Als Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf andererseits. Soweit bei der steuerlichen Einkunftsermittlung Abschreibungen, erhöhte Abschreibungen und Sonderabschreibungen als Werbungskosten abgesetzt wurden, müssen diese nun wieder „hinzugerechnet“ werden, das heißt sie werden quasi rückgängig gemacht. Das FG Berlin-Brandenburg hat soeben entschieden, dass Anwalts- und Gerichtskosten, die anlässlich eines Streits mit dem Finanzamt um die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung entstanden sind, nicht abgezogen werden dürfen. Ein Veräußerungsgewinn i.S. von § 23 EStG wird also nicht um entsprechende Aufwendungen gemindert (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.7.2026, 14 K 14142/21).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Die Klägerin hatte mit dem Finanzamt darum gestritten, ob der Gewinn aus der Übertragung einer Immobilie überhaupt der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Letztlich verlor sie vor dem FG. Nun wollte sie aber wenigstens ihre Gerichts- und Anwaltskosten von dem Veräußerungsgewinn abziehen. Doch auch mit diesem Begehren scheiterte sie sowohl beim Finanzamt als auch beim FG.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Der Gewinn oder Verlust eines Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 EStG ergibt sich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung. Aufwendungen, deren Entstehung im Zeitpunkt der Veräußerung weder der Art noch der Höhe nach feststehen und die auch nicht in dem Veräußerungsvorgang selbst angelegt sind, können wegen der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung den Veräußerungsgewinn nicht beeinflussen (mindern). Prozesskosten, die nach einem abgeschlossenen Veräußerungsvorgang entstehen, weil um die Höhe des Veräußerungsgewinns oder (erst recht), weil um die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs überhaupt gestritten wird, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung entstanden. Sie entstehen aufgrund eines späteren Entschlusses des Steuerpflichtigen, eine aufgetretene Meinungsverschiedenheit mit der Finanzbehörde vor Gericht auszutragen und sich dabei gegebenenfalls anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Denkanstoß:
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, ist mir leider noch nicht bekannt. Betroffene sollten das Urteil jedenfalls aufmerksam lesen und darauf hoffen, dass sich der BFH der Sache tatsächlich annehmen muss.
Mir erschließt es sich zwar nicht, warum die streitigen Aufwendungen keine Werbungkosten darstellen sollen, muss aber zugeben, dass das Urteil möglicherweise auf einer Linie mit dem BFH-Urteil vom 9.9.2025, (IX R 12/24) liegen könnte. Dieses ist allerdings zu § 17 EStG ergangen (vgl. Blog-Beitrag „Honorar des Steuerberaters für Ermittlung eines „17er-Gewinns“ führt nicht zu Veräußerungskosten„).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es in dem Urteil auch um den Abzug weiterer Kosten ging, insbesondere um den Abzug von Schuldzinsen.