Gewerbesteuer: Zeit für Strukturreform und Transformation?

Die Gewerbeertragsteuer als Kern der heutigen Gewerbesteuer geht auf das Gewerbesteuergesetz von 1936 zurück. Ihre fiskalische Bedeutung ist erheblich: Im Jahr 2025 erreichte ihr Bruttoaufkommen rund 76,4 Mrd. Euro. Für die Kommunen ist sie damit eine zentrale Einnahmequelle. Ihre finanzielle Bedeutung ist unbestritten. Aber ist die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form deshalb noch zeitgemäß?

Aus meiner Sicht lohnt es sich, diese Frage grundsätzlicher und im Zusammenhang mit einer möglichen Reform der Unternehmensbesteuerung zu stellen.

Rund 90 Jahre ertragsbezogene Gewerbesteuer – aber eine andere Wirtschaft

Mit dem GewStG 1936 wurde der Gewerbeertrag zu einer eigenständigen Grundlage der Gewerbesteuer. Bis heute werden gewerbliche Tätigkeiten dadurch anders behandelt als Land- und Forstwirtschaft und selbständige Arbeit – auch wenn § 35 EStG die zusätzliche Belastung bei natürlichen Personen mit gewerblichen Einkünften teilweise abmildert. Diese historische Abgrenzung ist durch die wirtschaftliche Entwicklung zunehmend überholt – das gilt heute mehr denn je.

Landwirtschaft kann heute hoch technisiert, digital gesteuert und teilweise robotergestützt erfolgen – bis hin zum KI-gestützten Erdbeerpflücken. Klassische freiberufliche Tätigkeiten verändern sich ebenfalls: Steuerberatung etwa wird zunehmend digital und KI-gestützt erbracht. Und auch im Handwerk verbinden sich die eigentliche handwerkliche Leistung immer stärker mit Beratung, Service, digitaler Planung und automatisierten Prozessen.

Das Steuerrecht trennt weiter scharf – wirtschaftlich werden diese Grenzen jedoch teilweise unschärfer. Technologieeinsatz, Organisation, Beschäftigung, Investitionen und Dienstleistungsanteile unterscheiden sich längst nicht mehr zwingend danach, ob Einkünfte steuerlich als land- und forstwirtschaftlich, selbständig oder gewerblich qualifiziert werden. Warum sollte dann gerade der Gewerbebetrieb weiterhin Ausgangspunkt einer zusätzlichen eigenständigen Ertragsteuer sein?

Die Transformation der Wirtschaft sollte deshalb auch Anlass sein, über eine Transformation der Unternehmensbesteuerung nachzudenken – und damit über eine Transformation der Gewerbesteuer.

Komplexität und Digitalisierung

Hinzu kommt die steuerliche Komplexität. Die Gewerbesteuer knüpft zwar zunächst an den einkommen- bzw. körperschaftsteuerlich ermittelten Gewinn an. Dabei bleibt es jedoch nicht. Durch gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen entsteht eine eigene Bemessungsgrundlage. Hinzu kommen Regelungen etwa zu Gewerbeverlusten, Zerlegung, Steuermessbetrag und Hebesatz sowie ein kommunales Erhebungsverfahren.

Damit besteht neben Einkommen- und Körperschaftsteuer ein zusätzliches ertragsbezogenes Besteuerungssystem. Das verursacht Aufwand bei Unternehmen, Steuerberatung, Finanzverwaltung und Kommunen.

Gerade vor dem Hintergrund von Bürokratieabbau und Digitalisierung erscheint das zunehmend kritisch. Komplexe steuerliche Regelungen werden nicht dadurch einfach, dass sie elektronisch verarbeitet werden. Wer unterschiedliche Bemessungsgrundlagen und zahlreiche Sonderregelungen digitalisiert, erhält zunächst einmal zwar digitalisierte, aber weiterhin komplexe Prozesse.

Auch hier gilt deshalb: Erst vereinfachen, dann digitalisieren.

International eine Besonderheit

Auch international fällt die deutsche Gewerbesteuer auf.In einem von mir vorgenommenen internationalen Vergleich findet sich keine vergleichbare kommunale Ertragsteuer, die eigenständig neben der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben wird. Andere Staaten kennen regionale oder kommunale Gewinnsteuern oder sonstige lokale Unternehmensabgaben. Die konkrete deutsche Konstruktion ist aber eine Besonderheit.

Für den internationalen Steuerwettbewerb ist das relevant. Standortattraktivität bemisst sich nicht nur an effektiven Steuersätzen, sondern auch an der Komplexität des Steuersystems, der Transparenz der Steuerbelastung, dem administrativen Aufwand und der Effizienz steuerlicher Prozesse.Hinzu kommt, dass die Gewerbesteuer einen erheblichen Anteil an der Gesamtbelastung von Unternehmen ausmacht. Sie ist deshalb weit mehr als nur ein Thema der kommunalen Finanzierung.

Kommunale Unternehmenssteuer statt Gewerbesteuer?

Eine Reform darf nicht bedeuten, den Kommunen ihre Finanzierungsbasis zu entziehen. Eine eigenständige kommunale Beteiligung an der Besteuerung unternehmerischer Einkommen halte ich weiterhin für sinnvoll. Auch die kommunale Steuerautonomie sollte grundsätzlich erhalten bleiben.

Die Frage lautet deshalb nicht: Kommunale Unternehmensbesteuerung – ja oder nein?

Sondern: Brauchen wir dafür weiterhin die Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form?

Aus meiner Sicht: nein.

Eine Alternative wäre eine kommunale Unternehmenssteuer, die grundsätzlich alle unternehmerischen Einkünfte erfasst.Diese könnte auch bei einer weiterhin bestehenden rechtsformabhängigen Besteuerung eingeführt werden. Bei natürlichen Personen könnte sie an den einkommensteuerlichen Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb anknüpfen. Bei Körperschaften könnte die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Die kommunale Unternehmensbesteuerung würde damit auf eine breitere Grundlage gestellt. Die Kommunen könnten weiterhin einen eigenen Steuersatz festlegen.Detailfragen – etwa zur örtlichen Zuordnung, zur Zerlegung und zur Aufkommensverteilung – wären selbstverständlich zu lösen. Zugleich müsste sichergestellt werden, dass die Kommunen finanziell nicht schlechter gestellt werden. Flankierend könnte geprüft werden, ob ein höherer kommunaler Anteil am Umsatzsteueraufkommen zu einer stärkeren Verstetigung ihrer Einnahmen beitragen kann.

Eine einheitliche Unternehmensteuer als nächster Schritt

Noch konsequenter wäre eine kommunale Unternehmenssteuer im Rahmen einer künftig einheitlichen und rechtsformunabhängigen Unternehmensteuer. In meinem NWB-Experten-Blog-Beitrag „Unternehmensbesteuerung 2027 – viele Einzelmaßnahmen, aber keine Strukturreform“ habe ich bereits dafür plädiert, die Unternehmensbesteuerung stärker zu vereinfachen, von der Rechtsform zu entkoppeln und unternehmerische Tätigkeiten einheitlich zu besteuern. Eine kommunale Unternehmenssteuer könnte hier unmittelbar anknüpfen.

Gäbe es eine einheitliche Bemessungsgrundlage für unternehmerische Gewinne, könnte auch die kommunale Steuer auf dieser Basis erhoben werden – beispielsweise als kommunale Zuschlagsteuer auf eine bundesweit einheitliche Basissteuer mit autonomem Zuschlagssatzrecht der Gemeinden.

Die Grundidee wäre: Eine Bemessungsgrundlage – unterschiedliche staatliche Ebenen – unterschiedliche Steuersätze.

Damit würde die kommunale Steuerautonomie erhalten, ohne hierfür ein zweites System zur Ermittlung des steuerpflichtigen Unternehmensertrags vorzuhalten. Das wäre aus meiner Sicht eine echte Strukturreform: Nicht einzelne Vorschriften würden verändert, sondern das System selbst würde vereinfacht und vereinheitlicht.

Fazit: Transformation braucht Strukturreform

Die Gewerbesteuer sichert den Kommunen wichtige Einnahmen. Das rechtfertigt aber nicht zwingend, an ihrer heutigen Struktur festzuhalten. Eine kommunale Besteuerung unternehmerischer Einkommen ist weiterhin sinnvoll. Dafür braucht es jedoch nicht zwingend eine eigenständige, komplexe und international ungewöhnliche Gewerbesteuer, die ausschließlich an den Gewerbebetrieb anknüpft.

Eine kommunale Unternehmenssteuer könnte bereits im bestehenden Einkommen- und Körperschaftsteuersystem umgesetzt werden. Eine künftige einheitliche Unternehmensteuer würde diesen Ansatz noch konsequenter machen.

Kurz gefasst:

Kommunale Unternehmensbesteuerung erhalten – die Gewerbesteuer transformieren und strukturell neu denken.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. Markus Frischmuth

    hat eine Professur für Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Controlling und Corporate Governance bei der SRH Fernhochschule – The Mobile University in Riedlingen inne. Zuvor war er in unterschiedlichen Managementfunktionen im kaufmännischen, Steuer- und Compliance-Bereich international tätiger Unternehmen tätig.

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