Während der Corona-Pandemie standen junge Menschen, die sich gerade in der Berufsausbildung befanden, unter besonderem Druck. Wer etwa eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe oder in der Touristikbranche aufgenommen hatte, sah für sich mitunter in diesem Bereich keinerlei Zukunftsperspektive mehr und hat sich noch während der Ausbildungsphase umorientiert. Und da hat dann manch „Ausbildungsabbrecher“ einen „kindergeldrechtlichen Fehler“ begangen. Anstatt sich sofort ausbildungssuchend zu melden, wurde vielleicht erst einmal gejobbt und ein neuer Ausbildungsplatz erst nach mehreren Monaten gesucht.
Gerade in solchen Fällen sollte man doch meinen, dass es in Sachen „Kindergeld“ eine Billigkeitsregelung gegeben haben müsste, das heißt, dass die Eltern den Kindergeldanspruch auch bei einer Ausbildungsunterbrechung von mehr als vier Monaten nicht verloren hätten. Doch weit gefehlt. Es gab und gibt keine Billigkeitsregelung. Dies haben zunächst das FG Münster und das Schleswig-Holsteinisches FG entschieden (FG Münster, Urteil vom 14.6.2022, 13 K 745/21 Kg, vgl. Aufreger des Monats Juli 2022: Teures freiwilliges soziales Jahr; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 27.3.2024, 5 K 71/23). Nun hat der BFH das Urteil aus Norddeutschland bestätigt: Wenn der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten 16 Monate betrug und ernsthafte Bemühungen um einen neuen Ausbildungsplatz nicht erkennbar waren, durfte das Kindergeld verwehrt werden (BFH-Urteil vom 18.3.2026, III R 20/24).
Der Sachverhalt:
Der Sohn des Klägers befand sich seit dem 1. August 2019 in einer Ausbildung zum Hotelfachmann. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 vorzeitig beendet. Der Kläger gab an, für seinen Sohn (geb. 1999) habe es keinen Sinn ergeben, im Anschluss in der gleichen Branche einen Ausbildungsbetrieb zu suchen. Daher meldete sich sein Sohn zunächst arbeitssuchend (nicht „ausbildungssuchend“) und nahm dann eine Aushilfstätigkeit in einem Hotelbetrieb in der Schweiz an. Erst im Juli 2022 unterschrieb er nach seiner Rückkehr nach Deutschland einen neuen Ausbildungsvertrag; die Ausbildung wurde zum 1. August 2022 aufgenommen. Die Familienkasse forderte für den Zeitraum ab Mai 2021 Kindergeld zurück. Die dagegen gerichtete Klage und auch die Revision blieben erfolglos.
Die Begründung:
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate beträgt. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig und eine „analoge Anwendung“ auf Fälle, in denen der Zeitraum aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, gibt es nicht.
Ein Anspruch auf Kindergeld kann zwar auch bestehen, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann ( § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG). Im Streitfall ist die Ausbildungswilligkeit aber nicht nachgewiesen worden. Die Ausbildungsbereitschaft muss sich in Gestalt belegbarer ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen des Kindes, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben mitzuwirken.
Zwar ist es einleuchtend, dass der Ausbildungsbeginn gegebenenfalls erst später erfolgen konnte, wenn Ausbildungsunternehmen coronabedingt die Vergabe von Ausbildungsplätzen aufschoben. Die Pandemie führte aber nicht dazu, dass Bestrebungen, einen Ausbildungsplatz zu finden, gänzlich unterbleiben durften.
Denkanstoß:
Bei Ausbildungsabbrüchen sollten sich die Kinder unbedingt arbeits- bzw. ausbildungsplatzsuchend melden, und zwar möglichst zeitnah nach der Beendigung. Ein arbeitssuchendes Kind wird bis zum 21. Lebensjahr, ein ausbildungsplatzsuchendes Kind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt – und zwar ohne die Begrenzung der Vier-Monats-Frist. Es muss aber nachgewiesen werden, dass tatsächlich ernsthafte Bemühungen um den Erhalt eines neuen Ausbildungsplatzes bestanden haben bzw. dass das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter gemeldet war.
Eine Anmerkung noch zu dem Urteil: Das Kindergeldrecht ist Bestandteil des Familienlastenausgleichs. Das Steuerrecht darf nicht ohne das Sozialrecht betrachtet werden. Doch hier machen sich die BFH-Richter einen schlanken Fuß: „Eine spezielle Vorschrift zur Berücksichtigung der Folgen der durch das Coronavirus verursachten Lage, wie zum Beispiel § 304 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch, findet sich im Einkommensteuergesetz nicht.“ So heißt es korrekterweise in dem Urteil. Vielleicht ist eine solche Regelung in den Wirren der Coronazeit aber auch einfach nur vergessen worden und wäre verfassungsrechtlich eigentlich geboten gewesen. Doch dazu fehlen seitens des BFH Ausführungen.