Autor: Christian Herold
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Na, da hatte ein gebeutelter Dieselfahrer doch eine nette Idee, die leider vor dem FG Hamburg gescheitert ist (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Es hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte.
Die Beratung von Krisenmandaten, insbesondere von GmbHs, gehört angesichts des damit einhergehenden Haftungsrisikos nicht gerade zu den Lieblingsaufgaben der meisten Steuerberater – zumindest dann nicht, wenn sie nicht auf Insolvenzrecht und Co. spezialisiert sind. Eine Frage, die im Zusammenhang mit krisenbehafteten GmbHs häufig gestellt wird, ist, wie eine Zurverfügungstellung von Barmitteln („Liquidität“) erfolgen muss, damit „im Fall der Fälle“ wenigstens nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG gegeben sind und die Zuführung zumindest steuerlich nicht vollends vergeben ist.
Haben Sie gestern die Diskussionsrunde bei Anne Will verfolgt? Unter anderem ging es dort um das Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen.“ Und, ja, ich gebe zu, dass ich nur darauf gewartet habe, dass wieder einmal die Themen „Steuergestaltung“ und „Steuerhinterziehung“ schön vermengt worden sind. Interessanterweise war dieses Mal Manuela Schwesig diejenige, die hier offenbar den Durchblick verloren hatte.
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der so genannten Fünftel-Regelung gem. § 34 EStG. In Einzelfällen können Bestandteile der Abfindung aber ganz steuerfrei bleiben – wenn es sich nämlich um echten Schadenersatz handelt und die Zahlung nicht nur für den Ausgleich entgangener Einnahmen geleistet wird. Zu Beginn des Jahres hat der BFH diesbezüglich ein interessantes Urteil zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Schadenersatz und steuerpflichtigen Einnahmen gefällt (Urteil vom 9.1.2018, IX R 34/16). Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde lag, kann durchaus als dramatisch bezeichnet werden.
Es ist seltsam: Da sind die GoBD seit bald vier Jahren in Kraft, doch der Umgang mit elektronischen Dokumenten ist vielen Mandanten (und auch Kollegen) weiterhin ein Rätsel. Noch immer werden Rechnungen, die als PDF-Datei eingehen (oder versandt werden), lediglich ausgedruckt und man denkt, das würde ausreichen. Allen, die so vorgehen, sei gesagt: Sie riskieren, dass: a) Ihr Buchführungswerk verworfen wird und b) der Vorsteuerabzug verloren geht.
Der BFH hält das Steuergeheimnis zunehmend höher. Daher verzichtet er seit einiger Zeit in berechtigten Fällen auf eine Darstellung des Sachverhalts. Das ist schade, da dadurch einige Entscheidungen nicht richtig gewürdigt werden können. Nach meinen Dafürhalten ist jedenfalls das Urteil des BFH vom 26.4.2018 (VI R 39/16) durchaus erwähnenswert, da sich die Richter hier ausführlich mit der Frage auseinandersetzen, in welchen (Grenz-)Fällen § 8 Abs. 3 EStG für Belegschaftsrabatte zur Anwendung kommt.
Ein Urteil wie ein Donnerhall, der die Mauern des BMF erzittern lässt. In einer soeben veröffentlichten Pressemeldung zu den Bauträgerfällen weist der BFH darauf hin, dass das Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 ohne Wenn und Aber gilt. Im Klartext: Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen (Urteil vom 27.9.2018, V R 49/17). Folgende Passage des BMF-Schreibens vom 26.7.2017 (BStBl I 2017, 1001) kann eingestampft werden: „Leistungsempfängern werden unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V...
Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen. Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo...
Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2018“) dürfte in Kürze auch vom Bundesrat verabschiedet werden. Der Bundestag jedenfalls hat das Gesetz am 8.11.2018 in 2./3. Lesung beschlossen. Bemerkenswert ist eine Änderung, die durch eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses voraussichtlich Gesetz werden wird. Es geht um die Begünstigung von Dienstfahrrädern. Im Einzelnen:
Seit Jahren ist „bekannt“, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11). In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der...
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