Autor: Christian Herold
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Sind kostenlose Rechtsbehelfsverfahren noch zeitgemäß? Etwa ein Drittel meines beruflichen Lebens habe ich in der Finanzverwaltung verbracht, rund zwei Drittel auf der „Gegenseite“. In bestimmten Abständen habe ich mir immer wieder die Frage gestellt, ob es sinnvoll ist, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kostenlos ist und letztlich beide Parteien ihre eigenen Aufwendungen tragen müssen. Naturgemäß habe ich als Berater einen anderen Blickwinkel auf die Frage als zuvor als Finanzbeamter. Früher hätte ich dafür gestimmt, dass Steuerpflichtige, die „unnütze“ Einsprüche produzieren, dafür zur Kasse gebeten werden. Als Berater ärgern mich selbstverständlich Fehler der Finanzverwaltung, gegen die ich im Auftrag meiner Mandanten vorgehen...
Die Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp“ wird wahrscheinlich nicht von allzu vielen Steuerberatern gelesen. Umso größerer Beliebtheit wird sie sich wohl in der Finanzverwaltung erfreuen. Und ein besonders großes Echo dürfte ein Aufsatz erfahren, den FG-Richter a.D. Hermann Pump aus Münster kürzlich veröffentlicht hat (StBp 03.17, S. 84). Pump äußerst die Ansicht, dass die summarische Kassenführung entgegen der ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht gesetzeskonform ist. Die Ermittlung der (zu versteuernden) Einnahmen durch bloße Auszählung einer offenen Ladenkasse sei ein Verstoß gegen § 158 AO. Vielmehr sei über jeden Barerlös ein Beleg zu fertigen und aufzubewahren.
Zuweilen gibt es Urteile, die mich aufregen. Natürlich müssen wir mit Entscheidungen leben, die unserer eigenen Rechtsauffassung widersprechen. Das liegt in der Natur der Sache und man muss es sportlich sehen – man kann nicht immer gewinnen. Ein nachhaltiges Störgefühl habe ich aber, wenn Urteile an der wirtschaftlichen Realität vorbei gehen und sich Richter nicht einmal die Mühe machen, diese Realität näher in ihre Betrachtung einzubeziehen, die Revision nicht zugelassen wird, obwohl es fast zeitgleich gegenläufige Urteile anderer Finanzgerichte gibt, die Revision nicht zugelassen wird, obwohl es in der Literatur (zuweilen sogar von Richtern des eigenen FG) gewichtige Gegenargumente gibt,...
Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können. Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD). Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten...
Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase haben viele Pensionskassen bzw. externe Versorgungeinrichtungen Schwierigkeiten, ausreichende Erträge zu erwirtschaften. Daher kommt es immer häufiger zu höheren Zahlungen oder Sonderzahlungen der Arbeitgeber, um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sicherzustellen. Es stellte sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich zu behandeln sind.
Da nun die Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2016 abgegeben werden, werden die Finanzämter offenbar zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob minderjährige Flüchtlinge, die von hilfsbereiten Menschen in ihren Haushalten aufgenommen werden, als Pflegekinder berücksichtigt werden können. Sofern es bei Ihnen bzw. Ihren Mandanten insoweit zum Streit mit der Finanzverwaltung kommt, sollten Sie diese auf folgendes Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern hinweisen:
Mit Datum vom 20. Januar 2017 hat die Bayerische Finanzverwaltung eine ganze Batterie von Verfügungen zu den Themen „Aufbewahrung und Aufzeichnungspflichten“ erlassen. Hier einige wichtige Auszüge:
Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 (BGBl 2016 Teil I Nr. 65) ist eine Änderung eingefügt worden, die merkwürdigerweise in der Fachpresse nur wenig Beachtung gefunden hat. Geändert worden ist nämlich § 146 AO, in dem es bislang hieß, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden sollen. Aus dem „sollen“ ist nun aber ein „muss“ geworden, und zwar bereits mit Wirkung vom 29. Dezember 2016. Nutzer von Registrierkassen werden mit dieser Verschärfung keine Probleme haben, weil bei ihnen ohnehin eine Pflicht zur Einzelaufzeichnung und zur täglichen Zählung des Kassenbestandes existierte. Und auch für die...
Laut Rz. 119 der GoBD würde es zu einem formellen Fehler der Buchführung führen, wenn elektronische Belege ausgedruckt und der Papierausdruck mitsamt den anderen Papierbelegen abgeheftet würde. Vielmehr ist ein elektronisch erstelltes Dokument auch digital vorzuhalten (abzuspeichern), und zwar wiederum revisionssicher. Der Papierbeleg (Ausdruck) ist der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Das gilt auch für Kontoauszüge im PDF-Format, die Bankkunden im Rahmen ihres Online-Banking erhalten. Dass die Bank selbst die GoBD-Sicherheit ihres elektronischen Kontoauszugs zusichert, hilft da nicht weiter.
Das „B“ in der Abkürzung „GoBD“ lässt leicht darauf schließen, dass die GoBD nur für buchführungspflichtige Steuerzahler gelten. Doch dieser Schluss ist leider falsch. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – kurz „GoBD – gelten nämlich auch für Einnahme-Überschussrechner und mitunter auch für Privatpersonen. Die Geltung für Einnahme-Überschussrechner wird regelmäßig über die Aufzeichnungspflicht des § 22 UStG hergeleitet. Dass aber auch Privatpersonen betroffen sein können, ergibt sich aus § 147a AO und § 14b UStG.
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