Autor: Christian Herold
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
Bislang war ich der Auffassung, dass für Verfügungen und Erlasse der Finanzverwaltung die Oberfinanzdirektionen, die Landesfinanzministerien und das Bundesfinanzministerium zuständig sind. Hin und wieder sind auch die Verlautbarungen des Bundeszentralamts für Steuern wichtig. Heimlich aber leise schiebt sich eine weitere Institution in der Vordergrund, die offenbar bundesweit großen Rückhalt in der Finanzverwaltung genießt.
Ein Unternehmer hatte eine interessante Idee, um die Vorsteuer aus der Anschaffung von Tisch und Stühlen, die sich in seinem Esszimmer befanden, abziehen zu können. Der Versuch ist zwar vor dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11.02.2016, 6 K 1996/14 rkr.) gescheitert, dennoch lohnt es sich, einmal auf das Urteil zu schauen, da die Begründung eine gewisse Brisanz birgt.
Heute ein kurzer Hinweis. Ich bin während meiner GoBD-Vorträge nun mehrfach gefragt worden, ob es zulässig ist, den Speicher eines so genannten Vorsystems zu leeren, indem der Dateninhalt auf eine SD-Karte überspielt wird. Antwort: Theoretisch ja (vgl. GoBD unter 9.4, Rz. 142). Warum nur theoretisch?
Zugegebenermaßen bin ich kein Freund von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) – zumindest wenn sie aus steuerlichen Gründen „nicht unbedingt benötigt werden.“ Anders ausgedrückt: Wenn ohnehin genügend Liquidität vorhanden ist und die Gewinne stabil sind, Spitzen also nicht „geglättet werden müssen“, ist die Bildung eines IAB meines Erachtens zu hinterfragen. Zudem entsteht eine gewisse „Sucht der Steuerpflichtigen“ nach der Bildung von IAB. Ich weiß allerdings, dass ich mit meiner Meinung eher allein dastehe.
Es war einmal vor langer Zeit – da gab es das „Stuttgarter Verfahren.“ Die älteren unter uns werden sich noch daran erinnern. Die jüngeren verbinden damit vielleicht eher irgendetwas mit Bahnhöfen und Wutbürgern. Doch das Stuttgarter Verfahren lebt, und zwar in alten GmbH-Gesellschaftsverträgen, in denen sehr häufig als Abfindungsregelung bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Wertberechnung nach ebenjenem Stuttgarter Verfahren vorgesehen ist. Diese Abfindungsklauseln sind selten überprüft worden, fallen einigen GmbH-Gesellschaftern nun aber „auf die Füße.“ Denn oftmals wird aus heutiger Sicht eine Abfindungsberechnung nach dem Stuttgarter Verfahren eigentlich nicht gewünscht – zumindest nicht von dem ausscheidenden Gesellschafter, denn das Verfahren...
Einen schönen Teilerfolg konnte eine Steuerberatungsgesellschaft vor dem LG Münster für sich verbuchen. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Mandanten beauftragt worden, hat dabei aber wohl übersehen – oder nicht hinreichend geprüft –, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch ist die Insolvenzreife offenbar zu spät festgestellt worden und es kam zu einem Insolvenzverschleppungsschaden von rund 235.000 Euro. Der Insolvenzverwalter wollte die Steuerberatungsgesellschaft daraufhin in Anspruch nehmen. Doch das LG Münster hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht und wie folgt entschieden: „Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der...
Heute habe ich zugegebenermaßen einen kurzen und banalen Blog-Beitrag. Dennoch stelle ich fest, dass in der Praxis oftmals ein kleiner, aber bedeutsamer Fehler begangen wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt: „Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise...
Immer wieder werde ich gefragt, wie eine Verfahrensdokumentation beschaffen sein muss, das heißt, welche Formvoraussetzungen sie erfüllen muss. Meine Antwort lautet dann: Es gibt keine Formvorschriften. In der Praxis bieten sich drei Möglichkeiten an:
Bald ist es wieder soweit: Die Finanzämter schauen, in welchen Fällen, die grundsätzlich zur Betriebsprüfung anstehen, eine Festsetzungsverjährung droht. In Zweifelsfällen versenden sie – sozusagen prophylaktisch – Betriebsprüfungsanordnungen. Natürlich gehen sie davon aus, dass die Steuerberater in der Regel kein Interesse an einer Prüfung kurz vor oder nach Weihnachten haben und „vertrauen“ darauf, dass der eine oder andere Berater einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der Betriebsprüfung stellt. Hierdurch tritt eine Ablaufhemmung ein. Doch wie lange gilt diese Ablaufhemmung? Hierzu hatte der BFH mit Urteil vom 19.5.2016 (X R 14/15, BStBl 2017 II S. 97) Stellung genommen.
Ein aktuelles Urteil des BFH könnte einigen (oder vielen?) Sportvereinen zum Verhängnis werden. Ich vermute, dass seine strikte Anwendung wohl sogar zur Insolvenz des einen oder anderen Vereins führen wird. Der BFH hat nämlich entschieden, dass ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt, wenn ein Unternehmer (Sponsor) seine Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als Fußballspieler, Trainer oder Betreuer zur Verfügung stellt, ohne dafür eine übliche Vergütung zu erhalten. Im Vergütungsverzicht liege eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein (BFH 30.8.2017, II R 46/15). Der Verein wird damit schenkungsteuerpflichtig.
NEUESTE BEITRÄGE
-
Christian Herold 27. März 2026
Aufreger des Monats März: Grundsatz von Treu und Glauben ist ein reines Fabelwesen
-
Dr. Carola Rinker 26. März 2026
Vom Einzelfall zum Vertrauensproblem
-
Christian Herold 25. März 2026
Kindergeld bei Mehraufwand für rollstuhlgerechte Wohnung – BFH-Schelte für die Vorinstanz
-
Dr. Carola Rinker 24. März 2026
Volkswagen – warum der Gewinneinbruch nur die halbe Geschichte ist
-
Lutz Ritter 24. März 2026
Veräußerungskosten: Wenn die Holding zahlt – und voll abziehen darf
NEUESTE KOMMENTARE
19.03.2026 von Christian Herold
Betriebliche Riester-Rente: Keine Krankenversicherungsbeiträge mehr
19.03.2026 von Prof. Dr. Ralf Jahn
Aktivrente seit 1.1.2026: Für wen gilt sie und was ist zu beachten?
19.03.2026 von Christian Herold
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: 15-Prozent-Grenze gilt nur für Aufwendungen „nach“ Erwerb