Autor: Christian Herold
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In jüngster Zeit hat sich der BFH zweimal mit der Frage befasst, von welcher Bemessungsgrundlage die Grunderwerbsteuer zu ermitteln ist, wenn ein unerschlossenes Grundstück erworben wird, sich der bisherige Eigentümer oder der Bauträger aber verpflichten, die Erschließung noch vorzunehmen und insoweit auch bereits vertragliche Regelungen bestehen. Dabei ging es einmal um den Erwerb von einem privaten Erschließungsträger und ein anderes Mal um den Erwerb einer erschließungspflichtigen Gemeinde. Nun, dem Käufer mag es egal sein, von wem er erwirbt und wer sich zur Erschließung verpflichtet hat. Doch, sie ahnen es, dem BFH ist es nicht gleichgültig – und so haben wir...
Ende 2017 hat der BFH zu einer so genannten Arbeitswohnung entschieden: Nutzt die Ehefrau eine Wohnung, die ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehört, zu beruflichen Zwecken, kann sie die AfA und Schuldzinsen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15). Die Finanzverwaltung hat im Anschluss die allgemeine Anwendung des Urteils bestimmt, indem es im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist (BStBl 2018 II S. 355). Noch etwas später haben die ersten Finanzministerien das Urteil...
Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei Ledigen ist dabei oftmals die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der heimatlichen Wohnung streitig. Bei Ehegatten hingegen wird die finanzielle Beteiligung üblicherweise unterstellt. So heißt es im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113): „Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.“ Allerdings gilt die Unterstellung, dass eine Beteiligung an den Kosten erfolgt, nur, wenn sich die Familienwohnung im...
Mobilheime scheinen auf dem Vormarsch zu sein. Zumindest lässt sich mit ihnen in Zeiten der Wohnraumknappheit offenbar gutes Geld verdienen. Und da kann es nicht schaden, einen Blick auf die steuerlichen Folgen zu werfen, wenn ein solches Heim verkauft wird. Ganz aktuell hat der BFH nämlich entschieden, dass der Verkauf eines Mobilheims innerhalb der zehnjährigen „Spekulationsfrist“ als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen kann, und zwar wohlgemerkt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nicht nach der Nr. 1 der Vorschrift (BFH-Urteil vom 25.5.2022, IX R 22/21).
Bereits zweimal habe ich darauf hingewiesen, dass die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) steuerpflichtig wird. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse. Nun möchte ich ein kleines Schmankerl bringen, mit dem ich erneut zeigen möchte, wie absurd die Neuregelung ist. Erst einmal zur Erinnerung:
Bereits vor einigen Tagen habe ich in einem Blog-Beitrag darauf hingewiesen, dass die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe) steuerpflichtig wird. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse. Nunmehr hatte ich auch Gelegenheit, den Gesetzestext und die Gesetzesbegründung zu lesen. Willkommen in Absurdistan! Die Systematik ist, wenn ich es richtig verstehe, die Folgende: Die einmalige Entlastung wird regelmäßig den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 zugeordnet, obwohl der Steuerpflichtige selbst weder etwas geleistet noch unterlassen hat. Ein rein staatliche Zahlung wird also als Einkunftsquelle betrachtet. Nun ja. Gehört...
Folgender Fall: Herr Mustermann hört, dass Immobilienübertragungen ab 2023 möglicherweise schenkungsteuerlich wesentlich teurer werden und möchte daher eine Mietwohnimmobilie noch kurz vor dem Jahreswechsel auf Sohn oder Tochter übertragen. Er plant allerdings eine Übertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs. Herr Mustermann hat eine umfassende Renovierung der Immobilie vor nicht allzu langer Zeit mit einem sehr günstigen Darlehen finanziert, für das er Zinsen von lediglich 1,5 % zahlt. Nun ist er sich also mit Sohn oder Tochter über die Immobilienübertragung einig, hat mit dem Steuerberater gesprochen und auch bereits einen Notartermin vereinbart. Alles ist fast unter Dach und Fach und er...
Viele Jahre ging folgendes Steuermodell gut: Der Arbeitnehmer bringt einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung von bis zu 255 Euro pro Jahr. Diese Vergütung wird nicht als Arbeitslohn betrachtet, vielmehr soll es sich um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln, die bei Unterschreiten der Freigrenze von 256 Euro steuerfrei bleiben. Wie fast immer bei solch schönen Gestaltungen wurde auch diese – zu sehr – auf die Spitze getrieben. Viele Arbeitgeber haben sich damit begnügt, ihren Mitarbeitern 255 Euro allein dafür zu zahlen, dass diese eine...
Wir Steuerrechtler haben alle irgendwann einmal gelernt, dass es sieben Einkunftsarten gibt. Daher beginnt § 2 EStG auch mit den Worten „Der Einkommensteuer unterliegen …“ Nun lese ich aber gerade zum Ergebnis der Sitzung des Finanzausschusses des Bundetages vom 30.11.2022: „Steuerpflichtig werden soll auch die Gas-/Wärmepreisbremse (Dezemberhilfe). Vorgesehen ist hier ein sozialer Ausgleich, so dass sich nur bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse erhöhen soll.“ Ich kenne zwar noch nicht den dazu ergehenden Gesetzeswortlaut, aber letztlich wird die Empfehlung des Finanzausschusses bedeuten, dass wir in Zukunft de facto eine...
Als das steuerliche Reisekostenrecht im Jahre 2014 geändert und aus der regelmäßigen Arbeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte wurde, sollte alles besser und einfacher werden. Rund neun Jahre später weiß man, dass nichts besser und schon gar nicht einfacher wurde. Angesichts der unzähligen streitigen Verfahren darf man wohl zurecht die Frage stellen, was die damalige Reform überhaupt für einen Nutzen hatte. Besonders umstritten waren – und sind – mitunter Fälle rund um Zeit- bzw. Leiharbeitnehmer. Mit zwei Urteilen aus dem Jahre 2019 (VI R 36/16 und VI R 6/17) hatte der BFH zwar versucht, für Klarheit zu sorgen, doch offenbar ist ihm...
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