Autor: Christian Herold
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Im vergangenen Jahr hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass das Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das an die Hinterbliebenen gezahlt wird, steuerfrei ist. Zwar handele es sich beim ausgezahlten Sterbegeld um Bezüge aus früheren Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, dennoch sei die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG anzuwenden. Denn es seien Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die stets wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden (Urteil vom 16.1.2019, 11 K 11160/18, Revision VI R 8/19). Nun hat das FG Düsseldorf – entgegen den Kollegen aus Berlin-Brandenburg – entschieden,
Die Kosten einer Kinderwunschbehandlung erreichen schnell mehrere tausend Euro und werden von den Krankenkassen in vielen Fällen nicht übernommen. Die Finanzämter stellen sich ihrerseits zuweilen auf den Standpunkt, dass dementsprechend auch keine außergewöhnliche Belastung vorliegen kann. Denn wenn die Versicherungen nicht zahlen, habe das „einen guten Grund“ und die Allgemeinheit, sprich der Steuerzahler, müsse sich an den Aufwendungen „nicht beteiligen.“ Doch so einfach dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Ähnlich wie sich die Gesellschaft zum Beispiel in ihrer Haltung zum Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Paare weiterentwickelt hat, haben auch die Finanzgerichte ihre Rechtsprechung fortentwickelt.
Das Elterngeld errechnet sich aus dem Durchschnitt des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Zahlt der Arbeitgeber den Lohn – zum Beispiel wegen rechtlicher Streitigkeiten – verspätet aus, kann dies dazu führen, dass es zu Einbußen beim Elterngeld kommt. Doch bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers muss dieser für den Schaden aufkommen. In diesem Sinne hat kürzlich das LAG Düsseldorf entschieden, das heißt, der Arbeitgeber haftet für den Schaden, wenn er den Lohn verspätet ausgezahlt hat (Urteil vom 27. 5.2020, 12 Sa 716/19). Der Sachverhalt: Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, hatte seiner schwangeren Arbeitnehmerin den...
Wer mindestens 45 Versicherungsjahre vorzuweisen hat, kann die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ in Anspruch nehmen. Gerne wird diese Rente auch als „Rente mit 63“ bezeichnet, weil die vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Wer ab dem 1.1.1953 geboren ist, muss einige Monate länger arbeiten. Bei ihnen wird die Altersgrenze von 63 Jahren stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Doch immer wieder kommt es zu Streitigkeiten bezüglich der Mindestversicherungszeit.
Viele Arbeitnehmer werden von ihrem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit ins Ausland entsandt, um an einer dortigen Betriebsstätte tätig zu sein. Bei Einsätzen, die sich über Jahre hinziehen, reist üblicherweise die Familie mit. Die Frage ist dann, ob für minderjährige bzw. noch in Ausbildung befindliche Kinder weiterhin Kindergeld in Deutschland bezogen werden kann. Antwort: Ja, das ist möglich, wenn in Deutschland ein Wohnsitz beibehalten wird, der jederzeit genutzt werden kann. In diesem Sinne hat jüngst auch das Hessische FG geurteilt und sich intensiv mit der Frage befasst, wann ein Wohnsitz tatsächlich jederzeit zur Verfügung steht (Urteil vom 11.3.2020, 3 K...
So mancher Zoll- oder Steuerfahnder musste sich schon den Spruch anhören, eine vermeintliche Schwarzarbeit sei doch nur als Freundschaftsdienst oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht worden. Meist hilft diese Behauptung nicht viel und Finanzamt sowie Sozialträger verlangen dennoch Steuern und Sozialabgaben. Dabei gibt es sie noch tatsächlich: die hilfsbereiten Nachbarn. Und wenn diese etwa für die Erledigung von Bankgeschäften oder Behördengängen eine „Vergütung“ erhalten, kann es sich um eine Zuwendung, aber eben nicht um steuerbare Einkünfte handeln. In diesem Sinne hat jedenfalls das Niedersächsische FG entschieden (Urteil vom 26.6.2019, 9 K 101/18). Der – hier etwas verkürzt dargestellte – Sachverhalt...
Wer in der Überschrift einer Meldung das Wort „Saisonarbeiter“, verbunden mit dem Wort „Unterkunft“, verwendet, darf momentan einigermaßen sicher sein, dass der geneigte Leser nicht in erster Linie ans Steuerrecht denkt. Aber wir befinden uns im NWB Experten-Blog und zudem in der Rubrik „Steuern“ und so muss ich alle enttäuschen, die möglicherweise an eine neue Sensationsmeldung zum Thema „Corona“ gedacht haben. Nein, es geht hier tatsächlich ums Steuerrecht und angrenzend ums Sozialversicherungsrecht. Aber nun genug der Vorrede.
Weist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr – so kurz und knapp lässt sich eine der Kernaussagen des BFH-Urteils vom 28.4.2020 (VI R 41/17) zusammenfassen.
Vorweg eine wichtige Info: Dieser Blog-Beitrag betrifft nur die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen bis zum Jahr 2014. Damals galt eine Freigrenze von 110 Euro, bis zu der der geldwerte Vorteil aus Betriebsveranstaltungen für die Arbeitnehmer steuerfrei blieb. In neueren Fällen gilt hingegen – neben der Umwandlung der Freigrenze zu einem Freibetrag – eine veränderte Rechtslage etwa zu der Frage, welche Kosten einer Feier auf die teilnehmenden Personen aufzuteilen sind und wie die Kosten zu behandeln sind, die auf Begleitpersonen entfallen. Dennoch soll eine aktuelle Entscheidung des BFH kurz vorgestellt werden, da sicherlich noch viele Altfälle im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen offen...
Der Betrieb von Photovoltaikanlagen führt zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Anlage EÜR auszufüllen und digital zu übermitteln ist, wenn das Finanzamt nicht ausnahmsweise noch eine vereinfachte Anlage EÜR in Schriftform zulässt. Doch damit nicht genug: Wird die Photovoltaikanlage von Ehegatten gemeinsam betrieben, verlangen die Finanzämter vielfach die Abgabe eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung, die – wie sollte es anders sein – natürlich ebenfalls elektronisch zu übermitteln ist. Das kostet Zeit und Geld und wird zudem als überflüssige Bürokratie empfunden. Nun haben die Steuerzahler zumindest in der Frage, ob eine Feststellungserklärung abzugeben ist, Unterstützung vom BFH erhalten.
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Ein Verspätungszuschlag kann auch bei einer Steuererstattung festgesetzt werden
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Beitragspflicht von Betriebsrenten auch bei Kapitalauszahlung – rechtens, aber nicht gerecht