Autor: Christian Herold
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Die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen wird von den Steuerpflichtigen – unabhängig von ihrer tatsächlichen Berechtigung – ganz unterschiedlich gesehen. Manche sind froh, wenn die Vorauszahlungen vielleicht etwas höher festgesetzt werden, damit sie später nicht nachzahlen müssen. Andere wiederum wehren sich sozusagen mit Händen und Füßen dagegen, der Finanzverwaltung einen Kredit zu gewähren (so sehen sie es zumindest). Und wieder andere verfügen – ganz objektiv – gerade nicht über die Liquidität, um die Vorauszahlungen zu leisten. Wer jedoch glaubt, die Höhe der Vorauszahlungen durch falsche Angaben verringern zu können, sei gewarnt: Hat ein Steuerpflichtiger einen Antrag auf Festsetzung oder Herabsetzung der Vorauszahlungen...
Soeben habe ich mich ausführlich mit der Neuregelung zur Überlassung von Fahrrädern und E-Bikes befasst, das heißt, neben den gesetzgeberischen Neuregelungen mit dem koordinierten Ländererlass vom 13.3.2019. Ehrlich gesagt bin ich an dem Thema fast verzweifelt. Es ist wieder einmal ein Musterbeispiel von gesetzgeberischer Inkompetenz – ich kann es nicht anders bezeichnen.
Die Anzeigepflicht für Steuergestaltungen soll den Fiskus vor „aggressiven“ Modellen schützen. Daher geht es insbesondere darum, „künstliche“ Gestaltungen anzuzeigen, bevor sie verwirklicht werden. Das heißt: Wird eine Gestaltung gewählt, um einen nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, muss vorweg angezeigt werden. Dazu ein Beispiel: Ein GmbH-Gesellschafter hat eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Mit Blick auf die drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft und die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistet er eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Die GmbH verwendet das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch...
Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b UStG zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde (BFH 13.1.2011, V R 12/08). Der BFH hat diesen Grundsatz, den er im Jahre 2011 aufgestellt hatte, nun noch einmal bekräftigt. Danach gilt: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht...
Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G,...
Ein typischer und eigentlich einfacher Fall: Eine Immobilie, die den Ehehatten zu je 50 Prozent gehört, wird vom Ehemann (ganz oder teilweise) betrieblich genutzt. Er erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze und ist an einem Vorsteuerabzug aus den Baukosten und den laufenden Aufwendungen interessiert. Die Nutzung erfolgt ohne Entgelt. Hand aufs Herz: Trauen Sie sich zu, diesen Fall ertragsteuerlich, bilanzsteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich hinreichend zu beraten? Ich halte den Fall nach der derzeitigen Rechtslage für so gut wie nicht mehr beratungsfähig.
Knock-Out-Zertifikate sind eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Sie können hohe Gewinne, aber auch – wie der Name verrät – zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Soeben hat der BFH für den Fall der Verluste immerhin im Sinne der Anleger entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).
Mein Kollege Hans-Peter Schneider hat soeben mit zwei lesenswerten Blog-Beiträgen das Thema „Digitalisierung“ aufgegriffen. Aus vielen, vielen Gesprächen mit Steuerberatern habe ich entnommen, dass die Digitalisierung als die wohl größte Herausforderung für unseren Berufsstand in den kommenden Jahren gesehen wird. Gleichzeitig habe ich den Eindruck, dass die meisten Steuerberater – dank des „großen Bruders“ DATEV – der Meinung sind, beim Thema „Digitalisierung“ ganz weit vorne zu sein. Nur: Nach meinem Dafürhalten sind sie ganz weit hinten. Hier meine Begründung:
Ich habe es Ihnen versprochen: Ich werde die Absurditäten der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen darstellen. Heute geht es um die Beratung von Pflegeheimen. Dazu ein Beispiel: Es wird eine Gestaltung für ein Pflegewohnheim entworfen, deren Bewohner auch Anteile an dem Heim halten (der Fall, dass sich die Bewohner „einkaufen“, ist durchaus häufig anzutreffen). Die Gestaltung wird nicht nur für das eine Pflegeheim „eingesetzt“, sondern auch für zwei weitere Einrichtungen. Das Heim befindet sich in einer Stadt, in der zahlreiche ausländische Soldaten stationiert waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Soldaten in Deutschland geheiratet haben und hier bis zu ihrem...
Aufgrund der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH 25.4.2017, XI ZR 108/16, XI ZR 573/15)....
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