Autor: Christoph Iser
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Seit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25.5.2018 besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. So das FG des Saarlandes mit Entscheidung vom 3.4.2019 (Az: 2 K 1002/16).
Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen nach § 15b EStG nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist lediglich mit zukünftigen Gewinnen aus derselben Einkommensquelle, also dem besagten Steuerstundungsmodell möglich. Mit dieser Einleitung berichteten wir bereits im Beitrag „Nicht jede Steuergestaltung ist ein Steuerstundungsmodell“ über höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Steuerstundungsmodell aufgrund § 15b EStG. Im vorgenannten Beitrag ging es dabei um eine für Steuerpflichtige positive Einschränkung der Definition eines Steuerstundungsmodells. Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 7/16) im Hinblick auf die Steuerstundungsmodelle ein für die Finanzverwaltung positives Urteil gefällt.
Im Privatvermögen ist die Übertragung einer Immobilie gegen Vorbehaltsnießbrauch ein probates Gestaltungsinstrument der vorweggenommenen Erbfolge. Mit Blick auf das Freibetrags-Management kann es sich dabei auch lohnen, schon früh mit der Planung und Durchführung der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen.
Die Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.
Bereits in der Vergangenheit hatte ich in mehreren Beiträgen (z. B. „Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer und Minderheit-Gesellschafter“ sowie „Zeitwertkonten: Ein Überblick“) über die neue Rechtsprechung zum Thema berichtet, die sich gegen die bisherige Verwaltungsmeinung stellt. Mit aktuellen BMF-Schreiben vom 8.8.2019 hat sich die Finanzverwaltung nun der bisherigen Rechtsprechung gebeugt. Danach sind Zeitwertkonten grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, wie es beim Fremd-Geschäftsführer der Fall ist. Zugrunde lag hier das Urteil des BFH vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16).
Wahrscheinlich wissen Sie es, ohne es zu wissen. So ist beispielsweise die Steuersatztabelle im Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz ein solcher Vollmengenstaffeltarif. Dieser erfasst den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz. Noch einfacher ausgedrückt: Ist eine bestimmte Wertgrenze überschritten, ab der ein höherer Steuersatz gilt, unterliegt alles diesem höheren Steuersatz und nicht nur der die Wertgrenze übersteigende Teil. Eine solche Regelung gab es auch seinerzeit bei den zumutbaren Belastungen, jedoch hat der BFH mit Urteil vom 19.1.2017 (Az: VI R 75/14) klargestellt, dass dieser hier nicht angewendet werden kann. Die Folge: Für jede Stufe muss...
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. Insoweit hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden wird, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (eventuell branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheiden zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.
Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, eröffnet dies grundsätzlich die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO. Konkret lautet die Vorschrift: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden. Strittig ist nun dabei, was ein solcher bestimmter Sachverhalt denn überhaupt ist.
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für das Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. So die Regelung in § 1 Abs. 1a UStG.
Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Gebäude, bereits entsprechend dem Baufortschritt verwendet, noch bevor es insgesamt fertig gestellt ist, ist für jeden gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts ein besonderer Berichtigungszeitraum anzunehmen. So geregelt in Abschnitt 15 a.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE. Fraglich ist jedoch, ob es bei dieser Verwaltungsauffassung bleiben wird.
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