Autor: Christoph Iser

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26. November 2018

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt.

22. November 2018

Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.

29. Oktober 2018

Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.

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Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt.

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Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.

29. Oktober 2018

Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.

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Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt.

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Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.

29. Oktober 2018

Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.

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Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt.

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Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.

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Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.

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