Autor: Christoph Iser
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Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten müssen Gesellschafter ihre Kapitalgesellschaften häufig mittels Darlehen stützen. Damit in solchen Fällen eine gegebenenfalls eintretende Überschuldung nicht zum Insolvenzantragsgrund wird, werden die Darlehen häufig mit einem Rangrücktritt versehen. Über zivilrechtliche Gegebenheiten hinaus muss jedoch hier insbesondere das steuerliche Passivierungsverbot beachtet werden, damit es kein böses Erwachen gibt.
Bereits im Beitrag „Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!“ habe ich darüber berichtet, dass ein häusliches Arbeitszimmer (entgegen der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung) nicht zu einem anteiligen privaten Veräußerungsgeschäft führen kann.
Der Bundestag hat eine Änderung der Vorschriften über die private Nutzung von Dienstwagen beschlossen und dabei insbesondere Vorteile für sogenannte E-Autos geschaffen. Aber auch E-Bikes und das althergebrachte Muskelkraft-Fahrrad kommen in den Genuss einer Begünstigung.
Der Bundestag hat bereits das steuerfreie Jobticket beschlossen und möchte die steuerliche Befreiung des Jobtickets wieder einführen, die bis 2003 schon gegolten hat.
Ob eine offenbare Unrichtigkeit und damit die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO gegeben ist, ist in der Praxis regelmäßig umstritten. So auch in einem aktuell anhängigen Verfahren beim BFH (Az: IX R 23/18).
Um die erhebliche Grunderwerbsteuerbelastung zu mindern, ist es ein probates Mittel im Notarvertrag miterworbene, bewegliche Wirtschaftsgüter auszuweisen und diesen einen eigenständigen Kaufpreis zuzuordnen.
Auch im November finden Sie an dieser Stelle wieder drei Anhängigkeiten beim BFH. Diesmal geht es um die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsabzugsbetrag, die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen und um die Frage der Fremdüblichkeit bei Dienstwagengestellung an den Ehegatten im Mini Job.
Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.
Eine GmbH ist eine eigenständige juristische Person und verfügt über keine außerbetriebliche Sphäre. Folglich sind auch sämtliche Aufwendungen der GmbH Betriebsausgabe und sämtliche Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen. Eine Ausnahme bildet die verdeckte Gewinnausschüttung.
In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Schätzungen des Finanzamtes überhöht erscheinen oder schlicht an der Realität vorbeigehen. Ganz aktuell hat der BFH wieder dargelegt, dass dies auch zu Verfahrensfehlern führen kann.
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