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16. Mai 2018

Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Fraglich ist, ob auch die Überlassung an ein Kind unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt. 

4. Mai 2018

Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.

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Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Fraglich ist, ob auch die Überlassung an ein Kind unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt. 

4. Mai 2018

Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.

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Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Fraglich ist, ob auch die Überlassung an ein Kind unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt. 

4. Mai 2018

Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.

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