Autor: Christoph Iser
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Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt nicht vor, wenn im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Fraglich ist, ob auch die Überlassung an ein Kind unter die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fällt.
Das Warten auf den Koalitionsvertrag hat lange genug gedauert, dass Warten aus steuerlicher Hinsicht ist nun nach Vorlage des Koalitionsvertrages jedoch noch nicht vorbei. Grund sind die darin gemachten Versprechungen und deren zeitliche Umsetzung.
Erst kürzlich sah ich mich wieder in eine Diskussion verwickelt, warum denn bei der vorweggenommenen Erbfolge von Immobilien die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs in aller Regel besonders Sinn macht. Die wesentlichen Punkte sind für mich die folgenden:
Seit Ewigkeiten gehört das (anteilige) Guthaben in der Instandhaltungsrücklage nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, sodass hier regelmäßig eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Hintergrund ist insoweit ein Urteil des BFH aus 1991 (Az: II R 20/89). Dies könnte sich nun jedoch ändern!
Auslandsimmobilien sind häufig Ferienwohnungen. Schon in meinem Beitrag „Privates Urlaubsparadies bleibt steuerfrei“ berichtete ich über die Entscheidung des BFH vom 27.6.2017 (Az: IX R 37/16), wonach eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung unter die Besteuerungsausnahme des privaten Veräußerungsgeschäftes fällt und daher auch beim gewinnbringenden Verkauf innerhalb von zehn Jahren keine Einkommensteuer anfällt.
Auch im Wonnemonat Mai wieder drei aktuell anhängige Verfahren bei den obersten Gerichten in Sachen Steuern. Diesmal geht es um die Übernahme einer Pensionsverpflichtung, den Dienstwagen für den Ehegatten im Minijob und die Frage, ob hohe außergewöhnliche Belastung im Billigkeitswege auf mehrere Jahre verteilt werden können.
Insbesondere beim Verkauf einer Auslandsimmobilie kommt es vor, dass der Veräußerungserlös auf ein Fremdwährungskonto eingezahlt wird. Wer daher sein Ferienchalet in der Schweiz veräußert und den Verkaufserlös auf das schweizerische Franken-Konto einzahlt, läuft Gefahr ein privates Veräußerungsgeschäft zu realisieren.
Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Anders ist dies beim sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer, allerdings kann in der Praxis auch hier der Werbungskostenabzug aus anderem Grund beschränkt sein.
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen können als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).
Der Erwerb von Todes wegen am Familienwohnheim durch den überlebenden Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG grundsätzlich steuerbefreit. Dabei muss tatsächlich das Familienheim selber übergehen.
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