Autor: Christoph Iser
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
Aufgrund der enormen Kursschwankungen sind Bitcoins nahezu täglich in den Finanznachrichten vertreten. Über die steuerliche Behandlung wird jedoch nur selten berichtet. Dies ändert sich aktuell.
Leider geben nicht alle Bundesländer ihre Prüffelder im Vorhinein bekannt. Das Land NRW ist hierbei jedoch schon seit langem vorbildlich. So werden sowohl zentrale als auch eine Liste mit dezentralen Prüffeldern bekannt gegeben.
Weil der BFH (Az: II R 16/13) die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem 1.1.2009 (zu Recht) für verfassungswidrig hält, hatte er im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens das Bundesverfassungsgericht (Az: 1 BvL 11/14) beauftragt.
Bereits in meinem Beitrag „Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?“ berichtete ich über eine anhängige Streitfrage beim BFH zum Thema erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Darüber hinaus gibt es jedoch auch noch einen weiteren Streit, den nun der BFH zu klären hat.
Aktuell sind zahlreiche Verfahren vor den Gerichten anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) verfassungsgemäß sein kann. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld. Unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren ist gegebenenfalls jedoch im Einzelfall auch eine andere Vorgehensweise sinnvoll, um Nachzahlungszinsen zu umgehen.
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur in Betracht, wenn „ausschließlich“ die Verwaltung des eigenen Vermögens stattfindet. Was nun „ausschließlich“ bedeutet, ist immer wieder streitbefangen.
Grundsätzlich ist nur ein enger Personenkreis zur Hilfe in Steuersachen berechtigt. Selbstverständlich gehören dazu Steuerberater. Nach § 6 StBerG gibt es jedoch auch Ausnahmen vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen.
Auch im Februar an dieser Stelle wieder drei ausgesuchte Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof in München. Diesmal geht es um die Frage der verfahrensrechtlichen Vorgehensweise bei Änderung eines Bescheides über den Verlustvortrag bzw. den vortragsfähigen Gewerbeverlust, die eventuelle Deckelung einer steuerlichen Rückstellung durch das Handelsrecht und der Frage der Kaufpreisaufteilung bei einer denkmalgeschützten Immobilie.
Wenn eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ein überhöhtes Entgelt zahlt, ist darin nach der neuen Rechtsprechung des BFH unter bestimmten Voraussetzungen keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person mehr zu sehen.
Es ist nicht neu, dass typische Bargeld-Betriebe besonders im Fokus der Betriebsprüfung stehen. Nach wie vor hat man dabei das Gefühl, dass der Fiskus es auch häufig in seiner Genauigkeit übertreibt. Dies scheint aktuell ebenso der Fall bei sogenannten EC-Kartenumsätzen zu sein.
NEUESTE BEITRÄGE
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 15. August 2025
Umsetzung der KI-Verordnung: Bundesnetzagentur startet Beratungsservice für Unternehmen
-
Christian Herold 14. August 2025
Zweitwohnungsteuer: Was gilt bei einer unentgeltlichen Überlassung?
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 13. August 2025
Bürokratierückbau – Eine erste Zwischenbilanz der Bundesregierungsarbeit
-
Lutz Ritter 13. August 2025
BFH bestätigt Gestaltungsmodell: „Vergessene“ Einlage kann Sonderausweis verhindern
-
Christian Herold 12. August 2025
Lohnbuchhalter kann beitragsrechtlich ein freier Mitarbeiter sein
NEUESTE KOMMENTARE
05.08.2025 von [Rw]
02.08.2025 von Christian Ramthun
08.08.2025 von Berger
Aufreger des Monats Februar: Gesetzgeber hebelt positives „Lebensversicherungs-Urteil“ rückwirkend aus