Autor: Christoph Iser
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Da insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Krankenkassen auch online an das Finanzamt übermittelt werden müssen, weiß der Fiskus insoweit über den Umfang der abziehbaren Sonderausgaben meist besser Bescheid, wie einige Steuerpflichtige selber. Aber Vorsicht, die Daten müssen überprüft werden!
Um Überbewertungen zu vermeiden, eröffnet § 198 BewG dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, von den gesetzlich vorgeschriebenen steuerlichen Bewertungsmethoden abzuweichen und einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Die Vorschrift wird als so genannte „Öffnungsklausel“ bezeichnet.
Wenn das Finanzamt Beweise für ausländische Kapitalerträge hat, dann darf es hier auch Zuschätzungen tätigen, wenn es die konkrete Höhe der hinterzogenen Einnahmen nicht konkret feststellen kann. Aber Beweise für ausländische Einnahmen müssen schon her, wie aktuell das FG Berlin-Brandenburg (Az: 14 K 14207/15) darlegt.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern. So der Grundsatz, wobei die Ausnahme natürlich interessanter ist.
Nichts gegen Quasselstrippen, aber manchmal ist nichts sagen einfach die bessere Lösung. Tatsächlich scheint dies auch im Steuerrecht so zu sein.
Neue Anhängigkeiten beim Bundesfinanzhof sind immer besonders wichtig. Hier wie gehabt eine Auswahl von drei Verfahren:
Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in ein Rettungsanker, der hilft ein Versäumnis ungeschehen zu machen. Klar, dass die Anforderungen seitens des Finanzamtes streng sind. Man kann es aber auch übertreiben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders!
In Zeiten in denen zahlreiche Ehen wieder geschieden werden und sogar Finanzgerichte schon ernsthaft überlegen, ob Scheidungskosten überhaupt keinen außergewöhnlichen Charakter mehr haben, sind Steuergestaltungen zwischen Eheleuten scheinbar ein wenig aus der Mode gekommen. Zu Recht?
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